Contents: Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

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II. Gesetz über den Elementarunterricht. 
Der Unterricht umfasst Deutsch, Rechnen, Buchführung, Goe- 
schichte, Handelsgeographie, Französisch und für freiwillige Teil- 
nehmer auch Englisch, und zwar in wöchentlich 6 (bezw.) 8. 
Stunden. 
Der Besuch der Kaufmännischen Fortbildungsschule befreit vom 
Besuch der Fortbildungsschule (§ 1 Absatz 2 des Gesctzes vom 
18. Fehruar 187)0). 
VIII. Die Frauenarbeitsschule. 
(Sofienschule.) 
Die Sofienschule ist eine Fortbildungsschule schulentlassener 
Müdchen für weibliche llandarbeiten. 
Die Sofienschule hat einen zweijährigen Kurs und umfasst bei 
wöchentlich 32 Arbeitsstunden Ilandnähen, Aaschinennühen,, 
Austerschnittzeichnen, Weisssticken, Kleidermachen und Buch- 
führung. 
Ait der Sofienschule ist eine „Ilüdchenarbeitsschule“ verhunden, 
in welcher noch schulpflichtige Mädchen der einfachen 
Volksschule mit Anfertigen von Kleidern, Hemden eic. gegen 
entsprechenden Arbeitslohn beschäftigt werden. 
  
Verbindung mit der Volksschule sind eingerichtet: 
I. Doer KTnaben- und der Mädchenhort. 
Die Horte haben den Zweck, denjenigen Kindern, deren Eltern. 
den Tag über ausserhalb des Hauses beschäftigt sind und sich. 
daher der Uberwachung ihrer Kinder in schulfreien Stunden 
nicht widmen können, ein IIeim zu bieten, in welchem sie ihre 
Schulaufgaben fertigen, und durch leichtere Arbeiten und Spiele. 
zweckmässig, aber ohne schulmüssigen Zwang, beschüftigt werden 
können. 
Die Kinder werden täglich von 1½25—7 Uhr beaufsichtigt, be- 
schüftigt und gespeist und haben dafür wöchentlich 10 Pfg. zu 
bezahlen; während der Ferien sind die Horte tüglich vormittags. 
und nachmittags geüffnet. 
Die Leiter und Leiterinnen der Horte sind Lehrer und 
Lehrerinnen. 
II. Klassen für nicht ganz vollsinnige Kinder. 
J. 
Diese Klassen sind eingerichtet, um solchen Kindern, welche- 
dem regelmäüssigen Unterricht nicht zu folgen vermögen, durch. 
Nachhilfstunden die Möglichkeit zu bieten ein wenn auch be- 
schrünktes, so doch abgeschlossenes Klassenziel zu erreichen. 
Diese nicht ganz vollsinnigen Kinder erhalten neben dem regel- 
müssigen Klassenunterricht durch besonders dazu geeignote- 
Lehrer wöchentlich 5—6 Nachhilfestunden. 
Die Zahl der zu einer Klasse vereinigten Kinder soll, um eine. 
individuelle Behandlung zu ermöglichen, 12 —15 nicht über- 
steigen.
	        
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