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8 46.
Die jedesmalige Stellung der Weichen in den Hauptgeleisen der Bahnhöfe
muß dem Lokomotivführer auf 150 Meter Eutfernung kenntlich sein. Die hierzu
dienenden Signale müssen dergestalt mit den Weichen verbunden sein, daß sie ent-
weder mit denselben zugleich ihre Stellung äudern, oder nur nach richtiger Einstellung
der Weichen als Fahrsignal erscheinen können.
Auf die württembergischen Bahnen finden diese Bestimmungen bis auf weiteres
nur mit den Modifikationen Anwendung, welche das dort bestehende Weichensystem
nach dem Ermessen der Königlich württembergischen Aussichtsbehörde erfordert.
Bevor das Signal zur Ein= oder Durchfahrt für den ankommenden Zug ge-
geben wird und vor der Abfahrt eines jeden Zuges ist nachzusehen, ob die Bahn-
stränge, welche der Zug zu durchlaufen hat, frei und die betreffenden Weichen richtig
gestellt sind (siehe § 1 al. 2).
Auf denjenigen Stationen, auf welchen eine Verbindung des Wärterpostens
am Bahnhofs-Abschlußtelegraphen mit der Station durch elektrische Blockapparate oder
Sprechapparate oder auf irgend einem anderen mechanischen oder elektrischen Wege
nicht besteht, sind von dem dienstthuenden Stationsbeamten für die Einfahrt der Züge
optische Signale am Telegraßhenmast zu geben.
Flr die Weichen in den Hauptgeleisen ist eine normale Stellung als Regel
vorzuschreiben.
Zu den Hauptgeleisen sind alle diejenigen Geleise zu rechnen, welche in Aus-
führung des fahrplanmäßigen Fahrdienstes von Bahnzügen durchfahren oder bennußt
werden.
8 48.
Das Begleitpersonal darf während der Fahrt nur einem, für die Ordnung
und Sicherheit des Zuges vorzugsweise verantwortlichen Beamten untergeorduet und
muß so vertheilt sein, daß dadurch die Uebersicht über den ganzen Zug mit Erkennung
der Signale und die Verständigung des Begleitpersonals mit dem Lokomotivführer
ermöglicht wird. Zur Verständigung zwischen Zugpersonal und Lokomotivführer soll
bei allen Zügen eine mit der Dampfpfeife der Lokomotive oder mit einem Wecker an
der Lokomotive verbundene Zugleine oder eine andere geignete Vorrichtung angebracht
sein, welche bei Personenzügen über den ganzen Zug, bei gemischten Zügen über
sämmtliche besetzte Personenwagen und bei Güterzügen mindesteus bis zum wacht-
habenden Fahrbeamten geführt sein muß.