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LI.
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Ober-Zugmeisrer und Zugmeister (Zugführer, zugführende Schaffner,
Ober-Schaffner),
12. Packmeister (Güterschaffner, Gepäckschaffner),
13. Schaffner (Personenschaffner, Kondukteure),
14. Rangirmeister (Oberkoppler, Schirrmeister),
15. Wagenwärter und Vremser (Schmierer, Zugsöler),
16. Thürhüter (Portiers, Perrondiener),
17. Nachtwächter.
Die Bahnpolizeibeamten müssen bei Ausübung ihres Dienstes die vorgeschriebene
Dienstuniform oder das festgestellte Dienstabzeichen tragen oder mit einer Legitimation
versehen sein.
* 68.
Alle zur Ausübung der Bahupolizei berufenen Beamten müssen mindestens
21 Jahre alt und unbescholtenen Rufes sein, lesen und schreiben können und die sonst
zu ihrem besonderen Dieust erforderlichen Eigenschaften besitzen. Diese müssen bezüg-
lich der im § 66 Nr. 6—17 aufgeführten Bahnpolizeibeamten den vom Bundesrath
darüber erlassenen Bestimmungen entsprechen.
Die Bahnpolizeibeamten werden von der zuständigen Behörde vereidet. Sie
treten alsdaun in Beziehung auf die ihnen übertragenen Dienstverrichtungen dem
Publitun gegenüber in die Rechte der öffentlichen Polizeibeamten.
Die Offiziere und Mannschaften der militärischen Formationen für Eisenbahn-
zwecke sind von obigen Vorschriften über das Alter und die Beeidigung ausgeschlossen.
II.
Der 8 74 erhält folgenden Zusatz als Alinea 4:
Für die an den Grenzen Deutschlands gelegenen Strecken, welche von aus-
ländischen Bahnverwaltungen betrieben werden, können Ausnahmen bezüglich dieses
NReglements und der Signalordunng für die Eisenbahnen Deutschlands von der betref-
feuden Landesregierung unter Zustimmung des Reichs-Eisenbahn-Amts bewilligt werden.
Verlin, den 12. Juni 1878.
Der Reichsllanzler.
v. Biomarck.