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Bekanntmachung,
betreffenod Kßänderung der Hignal-Orôönung für die Eisen-
bahnen Deutschlands.
Nach dem Beschlusse des Bundesraths vom 6. Juni d. J. tritt bezüglich der
in der Signal-Ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands vom 4. Jannar 1875
(Central-Blatt für das Deutsche Reich Seite 73 ff.) unter III. 19 und 20 aufgeführten
Signale mit dem 1. Juli d. J. eine Abänderung dahin in Kraft, daß daselbst Fol-
gendes zu setzen ist:
19. Kennzeichnung des Schlusses des Zuges (Schlußfignal).
bei Tage:
S—.
An der Hinterwand des letzten Wagens
eine roth und weiße runde Scheibe.
bei Dunkelheit:
An der Hinterwand des letzten Wagens
in ungefährer Höhe der Buffer eine roth
leuchtende Laterne (Schlußlaterne) und
außerdem am letzten Wagen zwei nach
vorn grün und nach hinten roth leuchtende
Laternen (Ober-Wagenlaternen).
Für einzeln fahrende Lokomotiven auf
der freien Bahnstrecke genügt eine roth
leuchtende Laterne und bei Bewegung der
Lokomotiven auf Vahnhöfen die Anbrin-
ghung einer Laterne mit weißem Lichte am
Anfange der Lokomotive und am Ende
des Tenders, bei Tender-Lokomotiven an
beiden Enden derselben.