Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achtzehnter Band. 1875-1878. (18)

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20. Es folgt ein Ertrazug nach. 
bei Tage: bei Dunkelheit: 
    
Außer dem Schlußsignal eine grüne Signal 19 mit der Abänderung, daß 
Scheibe oben auf dem letzten Wagen oder eine der beiden vorgeschriebenen Laternen 
zu jeder Seite desselben. auch nach hinten grünes Licht zeigt. 
Für einzeln fahrende Lokomotiven ge- 
nügt die Anbringung einer grün leuchten- 
den Laterne hinten. 
Berlin, den 12. Juni 1878. 
Der Rieichskanzler. 
v. Bismarck. 
Bekanntmachung, 
betreffend Bestimmungen über die Befähigung von Bahnpolizei- 
beamten und Loliomotivführern. 
Auf Grund der Artikel 42 und 43 der Reichsverfassung hat der Bundesrath 
im Anschluß an die §§ 52, 66 und 68 des Bahnpolizei Reglements für die Eisen- 
bahnen Deutschlands nachfolgende 
Bestimmungen 
über die 
Befähigung von Bahnpolizeibeamten und Lokomotivführern 
beschlossen: 
Für die Zulassung zu den Dienstverrichtungen der hierunter aufgeführten Be- 
amten ist, außer den in den 8§ 68 und bezw. 52 des Bahnpolizei Reglements für die 
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