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der Betriebsmittel, Weichen, Drehscheiben, Schiebebühnen und der für
die Unterhaltung und Wiederherstellung des Oberbaues (bezw. zerstörter
Geleise) erforderlichen Geräthschaften, einfachen Instrumente und Arbeiten.
XlII. Statiousvorsteher (Stationsmeister, Bahnhofs-Inspektoren,
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Bahnhofsverwalterz:
mindestens zweijähriger Dienst als Stations-Assistenten (Nr. Xl.),
Keuntniß der für den Stations= und Expeditionsdienst in Betracht kommen-
den Vorschriften des Kassen= und Rechnungsweseus,
Kenntniß der Einrichtungen des Verbands= und Tarifwesens der betreffen-
den Bahn und der betheiligten Nachbarbahnen, sowie des Verhältnisses
der Eisenbahn zur Post= und Telegraphenverwaltung,
. Kenntniß der Bestimmungen hinsichtlich der Eisenbahnen im Gesetze über
die Kriegsleistungen.
XIII. Lokomotiv führer:
. körperliche Rüstigkeit, insbesondere auch normales Hör= und Sehvermögen,
. Kenntuiß der Gegenstände des Volksunterrichts, insbesondere Lesen und
Schreiben, sowie Rechnen der 4 Spezies, auch mit gewöhnlichen und
Dezimalbrüchen — und Fähigkeit, über einem Vorgang aus dem Dienst-
kreise eines Lokomotivführers eine schriftliche Anzeige in angemessener
Form zu erstatten,
allgemeine Kenntniß der Bearbeitung der verschiedenen beim Maschinen-
bau zu verwendenden Metalle und Hölzer,
. allgemeine Kenntuiß der einfachen physikalischen Gesetze, namentlich über
den Wasserdampf und dessen Wirkungen,
spezielle Kenntniß der Lokomotive und ihrer einzelnen Theile, sowie
der Behandlung der Lokomotive während der Fahrt und im kalten
Zustande,
. Kenntuiß des Bahnpolizei= und des Betriebs-Reglements, der Vorschriften
über den Rangirdienst, der Signal-Ordnung und der zur Ausführung
derselben auf der betreffenden Bahn erlassenen Instruktion, der Dienst-
instruktionen für Lokomotivführer und Heizer, für Stationsvorsteher, Zug-
führer, Weichensteller, Bahnwärter und Bremser, soweit diese Regle-
ments rc. den Dienstkreis des Lokomotivführers betreffen,