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Kenutniß der zu befahrenden Strecken,
mindestens einjährige Beschäftigung in einer mechanischen Werkstatt und
mindestens einjährige Lehrzeit im Lokomotivdienst. In Bezug auf Tech-
niker, welche sich dem höheren Maschinenfach widmen, bleibt die Fest-
setzung dieser Zeiträume der Landesregierung vorbehalten.
Die sämmtlichen
unter I. bis XllII.
vorstehend aufgeführten Beamten sollen bei ihrem ersten Eintritt in den Eisenbahn=
dienst nicht über 40 Jahre alt sein. Ansnahmen sind nur bei besonderer körperlicher
oder geistiger Rüstigkeit mit Genehmigung der Landesregierung zulässig.
A.
□
Allgemeine Bemerkungen.
Ist bei einzelnen Bahnen die Benennung einer Beamtenkategorie eine von
der unter I. bis XIII. — als zur Zeit meistentheils üblich — vorgesehenen
abweichende, so ist für die Anwendung der Qualisikationsvorschriften nicht
die Benennung, sondern die wirkliche Dienstverrichtung maßgebend. Der-
artige Abweichungen in der Bezeichnung sind thunlichst zu vermeiden.
Beamte, welchen die Funktionen verschiedener Kategorien zugleich über-
tragen sind, haben, auch wenn dieses Verhältniß durch die äußere Be-
zeichnung nicht ausgedrückt ist, die Erfordernisse für sämmtliche in ihrer
Person vereinigten Dienste nachzuweisen.
Unter Probezeit im Sinne der obigen Bestimmungen ist die Zeit der
praktischen Ausbildung und Vorbereitung unter Aussicht und Leitung cines
für den betreffenden Dienst verantwortlichen Beamten zu verstehen.
Auf die Ofsfiziere und Mannschaften der militärischen Formationen für
Eisenbahnzwecke sinden die Bestimmungen unter l. bis XII. uber die
Dauer der Probezeiten keine Anwendung.
. Den einzelnen Verwaltungen bleibt — unbeschadet der Vorschriften über
eine vorgängige Probezeit oder praktische Beschäftigung — hinsichtlich der
Bahnpolizei-Beamten überlassen, in welcher Form sie sich die Ueberzeugung
von dem Vorhandensein der vorgeschriebenen Qualifikation verschaffen
wollen; es kann dies je nach Umständen entweder durch Zeugnisse, oder
durch schriftliche und mündliche Prüfungen, oder durch Beobachtung der
praktischen Leistungen seitens eines vorgesetzten Beamten geschehen. Be-