Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achtzehnter Band. 1875-1878. (18)

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auf Neigungen bis einschließlich 1 60 auf den 6. Theil, und 
10. 5. 
der ——’ erabgesehzt. werder, wenn 
1. die Fahrgeschwindigkeit von 18 Kilometer pro Stunde Fahrzeit ulcht über- 
schritten wird, 
2. die Stärke des Zuges 80 Achsen nicht übersteigt, 
3. dinch geeignete Kontrol Apparate die Fahrgeschwindigkeit des Zuges genau fest- 
geslellt wird. 
Bel Benichnung der Zahl der Bremsen wird eine unbeladene Uchse gleich einer halben 
beladenen Achse gercchnet. 6 4 
Für Bahnstrecken mit Neigungen von mehr als 1: 40 sind für das Bremsen der 
Züge von den Aufsichtsbehörden besondere Vorschriften zu erlassen. 
8. 14. 
Die Thüren, welche sich an den Langseiten der Personemwagen besinden, müssen mit 
mindestens doppelter, nur von der Außenseite zu schließender Perschlußvorrichtung versehen 
werden, von denen eine aus einem Vorreiber besteht. Sämmtliche Thüren an den Per- 
sonenwagen dürfen nur so verschlossen werden, daß das Oeffnen derselben den im Wagen 
befindlichen Passagieren möglich ist. 
Um das Einklemmen der Finger in die Spalten der Thüren zu verhüten, sind die 
letzteren mit Schuyvorrichtungen zu versehen. 
Das Innere der Personenwagen ist während der Fahrt in der Dunkelheit und in 
Tunneln, zu deren Durchfahrung“ mehr als 2 Minuten gebraucht werden, angemessen zu 
erleuchten. 
8. 15. 
Sämmtliche Personen., Post= und Gepäckwagen, sowie die als Schlußwagen laufen- 
den Güterwagen sind mit den erforderlichen Signallaternenstügen zu versehen, welche an 
der Hinterwand des Wagens so anzubringen sind, daß dieselben entweder zur Seite des 
Wagens oder über die Decke desselben hervorragen. 
Der Abstand der Oberkante dieser Stützen über Schienenoberkante darf im ersteren 
Falle böchstens 3,000 Meler, im letzteren höchstens 3,600 Mcter betragen, während die 
Mitte (Vertikalachse) der Stützen im ersteren Falle böchstens 1,300 Meter, im letzteren 
höchstens 1,200 Meter von der Mitte des Wagens entfernt sein darf. 
Die Laternenstützen müssen einen quadratisch konischen Querschnitt im Lichten von 
0.06 Meter oberer und 0,036 Meter unterer Länge und Breite bel 0,026 Meter Höhe
	        
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