Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achtzehnter Band. 1875-1878. (18)

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8 23. 
Bei regelmäßiger Förderung mit Maschinen ist ein selbstthätiger Verschluß der 
Schachtmündung, z. B. durch Fallgitter, anzubringen. 
g 24. 
Beim Abteufen dürfen die Fördergefäße nur bis zu einer Hand breit unter 
dem Rande gefüllt werden. 
g 25. 
Beim Abteufen müssen die zur Ein= und Ausförderung gelangenden Mate- 
rialien, wie Gezähstücke, Holz u. s. w., mit Heftstricken an das Seil befestigt werden. 
8 26. 
Die An= und Abschlagspunkte der Schächte sind während der Förderung durch 
besondere, dauernd angebrachte Lampen erleuchtet zu erhalten, 
8 27. 
Das Betreten der Fördertrümmer während der Förderung ist verboten. 
ß 28. 
In Förderschächten, welche eine solche Teufe besihen, daß die gegenseitige Ver- 
ständigung der Arbeiter an den Anschlagspunkten und an der Hängebank durch Zu- 
rufen nicht deutlich erfolgen kann, müssen Sigualvorrichtungen vorhanden sein, welche 
gestatten, zwischen den einzelnen Anschlagspunkten unter einander und mit der Hänge- 
bank Zeichen zu wechseln. 
Tafeln, auf welchen die Bedeutung der von dem Betriebsführer festgestellten 
Signale erklärt ist, sind in der Maschinenstube, an der Schachthängebank und an den 
Anschlagspunkten anzubringen. 
p) über Tage und in Strecken. 
629. 
Im Tagebau darf der Arbeiter beim Füllen der Fördergefäße seine Stellung 
nicht zwischen Arbeitsstoß und Fördergefäß nehmen. 
z 30. 
Im Tagebau ist vor einem Stoße, der unterschrämt wird, das Füllen der 
Fördergesäste verboten und erst nach vollständigem Hereintreiben der unterschrämten 
Massen gestattet.
	        
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