Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achtzehnter Band. 1875-1878. (18)

289 
g 45. 
An der Hängebank, sowie an jeder Ruhebühne müssen entweder die Sprossen 
wenigstens 1 Meter hervorstehen oder feste Handgriffe angebracht sein. 
8 46. 
Jede selbstständig für sich betriebene, unterirdische Anlage eines Braunkohlen= 
oder Alaunbergwerks muß mit zwei fahrbaren Ausgängen nach der Erdoberfläche ver- 
sehen sein, die von allen Punkten des Grubengebäudes ohne Gefahr erreichbar sein 
müssen. 
Sind es Schächte, so mun mindestens einer den Vorschriften der §§ 12, 43, 
44, 45 und 48 genügen. 
§ 47. 
Auf allen übrigen unterirdischbauenden Bergwerken, in welchen die Befahrung 
nicht auoschließlich durch Stollen oder einfallende Strecken stattsindel, mus mindestens 
ein, von allen Punkten des Grubengebäudes ohne Gefahr erreichbarer, mit Fahrten ver- 
sehener Schacht vorhanden sein. 
Wo bei Tiesbauen durch dao Aufgehen der Wasser in der tiessten Sohle cine 
Abschließung des Fahrschachtes von den Grubenbauen stattjinden kann, muß zur Sicher- 
heit der Arbeiter ein zweiter Zugang zu dem Fahrschachte mindestens 4 Meter ober- 
halb der tiefsten Sohle vorhanden sein. 
8 48. 
Bildet derselbe nur eine Abtheilung eines, auch zu andern Zwecken des Be- 
triebes dienenden Schachtes, so ist derselbe nach der Seite der Förderabtheilung hin 
vollständig, nach der Seite der übrigen Abtheilungen hin aber wenigstens derartig zu 
verschlagen, daß Niemand durch die Zwischenräume den Kopf hindurch siecken kann. 
Diese Vorschrift sindet für Schächte bis zu 10 Meter Teufe keine Anwendung, 
doch ist hier das Fahren während der Förderung verboten. 
8 409. 
Beim Fahren in Schächten ist das Mitführen von Gezäh verboten. 
b) In Stirecken mit Förderung durch Maschinen. 
8 50. 
Das Fahren in horizontalen oder jlach geneigten Strecken, in welchen Foͤrderung 
mit Maschinen slattsindet, ist während der Foörderung nur den dabei beschäftigten 
Arbeitern und den Aufsichtobeamten gestattet.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.