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derselben erhalten und diagonal zur Achse des Wagens gestellt werden. Der größte Quer-
schnitt des Laternenkastens, dessen Seitenflächen parallel den Wagenflächen liegen müssen,
darf nicht über 0,/o Mcter Breite und 0,380 Meter Höhe betragen und derjenige des
Laterncnaufsatzes (Schornslein) nur 0,18° Meter Breitc und 0,120 Mecter Höhe haben.
8. 16.
Alle mit leicht feuersangenden Gegenständen beladenen Güterwagen müssen mit einer
sicheren Bedeckung versehen sein, soweit nicht Ausnahmen durch das Betriebs-Reglemem
gestattet sind.
S. 17.
Jeder Wagen und jeder Tender ist von Zeit zu Zeit einer gründlichen Revision zu
untenwerfen, bei welcher dic Achsen, Lager und Federn abgenommen werden müssen. Die
Mevision hat jedesmal zu erfolgen, sobald der Wagen 30,000 Kilometer durchlaufen hat,
ode## falls diese Strecke noch nicht zurückgelegt wäre, sobald zwei Jahre seit der lehten
Revision verflossen sind.
S. 18.
Jeder Wagen muß Bezeichnungen erhalien, aus welchen zu ersehen ist:
a) die Eisenbahn, zu welcher er gehört;
b) pie Ordnungönummer, unter welcher er in den Werkstäten= und Revisions-
Registern geführt wird;
c) das eigene Gewicht, einschließlich der Achsen und Räder;
4) das größte Ladegewicht, mit welchem er belastet werden darf;
e) das Datum der letzten Revision.
Jeder Personemvagen soll Merkmale erhalten, welche dem Reisenden das Auffinocn
der Wagenklasse, wie der benutzten Wagenabtheilung erleichtern.
8. 19.
In jedem Zuge sollen diejenigen Geraͤthschaften vorhanden sein, vermittelst welcher die
während der Fahrt an dem Zuge vorgekommenen Beschädigungen zum Iwecke der Weiter-
sahrt thunlichst beseitigt werden können.
III. S#urichtungen und Maßregeln für die Handhabung des Bekriebes.
8. 20.
Auf jeder Siation ist an einer dem Publikum sichtbaren Stelle eine Uhr anzubriugen,
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