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VI.
Häuerarbeiten
A. Schies#arbeit.
1. Allgemeine Vorschriften.
g 63.
Jeder Aufbewahrungsraum für Sprengstoffvorräthe ist so zu verschließen, daß
derselbe von Unbefugten nicht ohne Anwendung von Gewalt geöffnet werden kann.
An der Außenseite des Verschlusses sind in leicht erkenubarer Weise die Worte
Warnung!
Sprengmittel!
anzubringen.
8 64.
Die Aufbewahrungsräume der Sprengstoffvorräthe über Tage müssen von be-
wohnten Räumen, Eisenbahnen, Laudstraßen und Communalwegen mindestens 200
Meter entfernt sein.
65.
Die Aufbewahrungsräume der Sprengstoffvorräthe unter Tage müssen von den
nächsten Fahr= oder Förderstrecken und Schächten mindestens 50 Meter entfernt und
seitlich der Zugangsstrecken hergestellt sein.
z 66.
Sind diese Aufbewahrungsräume (8 64 und 65) zur Aufnahme von Dynamit
oder andern aus Sprengöl dargestellten Spreugstoffen bestimmt, so darf ihre Tempe-
ratur nicht unter — 6 ½“ R. (# 8° C.) und nicht über 40°“ R. (50° C.) betragen.
§ 67.
Zündhütchen und sonstige Zündstoffe dürfen weder unverschlossen, noch in deu-
selben Räumen mit den Sprengstossen aufbewahrt werden.
g 68.
Räume, in denen Sprengstoffe aufbewahrt werden, dürfen nicht mit offenem
Licht betreten werden.
Das Tabakrauchen in deuselben ist untersagt.