Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achtzehnter Band. 1875-1878. (18)

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8 69. 
Spreugstoffe dürfen in der Kauenstube weder aufbewahrt, noch in die Nähe 
ossener Feuer, geheizter Heerde oder Oefen gebracht werden. 
8 70. 
Die Sprengmaterialien (Zünd= und Sprengstoffe) müssen in einer angemessenen 
Entsernung vom Arbeitspunkte an einem sicheren und trockenen Orte aufbewahrt werden. 
8 71. 
Beim Fertigen der Patronen, beim Beseben und Wegthun der Bohrlöcher ist 
das Tabakrauchen verboten. 
g 72. 
Beim Anzünden eines jeden Schusses ist den in der Nähe befindlichen Arbeitern 
durch den lanten Ruf: 
„es breunt“ 
oder einen Trompetenstoß Kenntniß zu geben. 
§ 73. 
Der Betriebsführer hat in angemessener Eutfernung von den Orten, wo ge- 
schossen wird, eine Stelle anzuweisen und nöthigen Falls herzurichten, an welcher die 
Arbeiter vor den Wirkungen der Schisse gesichert sind. 
§ 74. 
Es ist verboten, den nach dem Anstecken eines oder mehrerer Löcher erreichten 
sicheren Rückzugspunkt früher zu verlassen und sich den erstern früher wieder zu nähern, 
bevor nicht die betreffenden Schüsse sämmtlich gegangen oder nicht wenigstens 10 Minu- 
ten über die Zeit verstrichen sind, in welcher die Entzündung des letztangesteckten 
Schusses hätte stattfinden müssen. 
8 75. 
Das Ausbohren oder Wegthun von Schüssen, welche einmal versagt haben, ist 
untersagt. 
§ 76. 
In jeder Kameradschaft, welche Schießarbeit betreibt, muß mindestens ein 
Häuer (Kameradschaftsführer, Ortsältester, Drittelführer u. s. w.) sich besinden, der 
mit dieser Arbeit vollkommen vertraut und zuverlässig, und welcher in der Arbeiter- 
liste ausdrücklich als solcher zu bezeichnen ist.
	        
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