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Ihm liegt die Verpflichtung ob, die Ausführung der für die Schießarbeit be-
stehenden Vorschriften zu überwachen, und es haben die übrigen Mitarbeiter seinen
Befehlen unweigerlich Folge zu leisten.
Außerdem bestehen noch folgende Vorschriften:
2. Beim Gebrauch von Sprengölpräparaten.
§ 77.
Die Verwendung reinen Sprengöls (Nitroglycerins) ist unbedingt verboten.
8 78.
Die Anschaffung von Dynamit oder anderen Sprengölpräparaten ist nur den
Bergwerksbesitzern oder deren Beauftragten gestattet und ist nur von den Fabrikanten
oder von obrigkeitlich genehmigten und überwachten Niederlagen oder Verkaufsstellen
zu bewirken.
Dem Revierbeamten ist auf Verlangen der Nachweis hierüber zu führen.
Die Beschaffung von dergleichen Präparaten durch die Arbeiter selbst ist
verboten.
§ 79.
Diese Stoffe sind nicht anders als in Patronen zu beziehen, und uur in den
für diesen Zweck obrigkeitlich genehmigten Aufbewahrungsorten und in den von der
Fabrik oder von der Verkaufsstelle gelieferten Behältnissen aufzubewahren.
Der Transport der Patronen von der Anlieferungsstelle bis in den Aufbe-
wahrungsraum hat nur mittelst Tragens zu erfolgen.
8 80.
Eine elwaige Umarbeitung der Patronen darf nur unter Aufsicht eines vom
Betriebsführer dazu bestimmten Aufsehers und nur in Ränmen erfolgen, welche mit
anderen Grubengebäuden nicht im Zusammenhange stehen.
Bei der Umarbeitung der Patronen, bei deren Transport nach und von den
Niederlagsräumen und in diesen selbst ist der Gebrauch von Licht und Tabaksrauchen
verboten.
Ebenso ist das auch nur augenblickliche Ablegen von Sprengölpräparatpatronen
in Hut= und Kauenstuben, in Maschinenräumen, in der Nähe offenen Feuers, geheizter
Oefen oder Heerde, in der Nähe von Dampfleitungen und Dampfmaschinencylindern,
und an Orten, wo die Patronen der Einwirkung der Sonnenstrahlen nach deren vor-
herigem Durchgange durch Glas ausgeseyzt sein würden, verboten.