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darf nicht schuell treiben und das Fördergefäß nicht hart aufsehen lassen, lehterer
muß jenes vorsichtig von dem Fördergerüst abziehen und die Kasten mit den Spreng-
ölpräparaten nur von den dazu bestimmten Personen aus dem Färdergefäß ent-
nehmen lassen.
88.
Die Verausgabung der Sprengölpräparate darf nur durch Steiger oder andere
technische Aufseher an die Kameradschaftsführer (§ 760) erfolgen.
Keinem derselben darf mehr als der Bedarf der Kameradschaft für eine Schicht
übergeben werden und ist dieser Bedarf in der Grube in einem trockenen, verschlossen
zu haltenden Kasten bis zum Gebrauche der für den einzelnen Fall erforderlichen und
dann erst dem Kasten zu entnehmenden Patronen aufzubewahren.
S 89.
Die während der betreffenden Schicht nicht zur Verwendung gekommenen
Sprengstosse und die zum Trausport derselben benutzten Behältnisse müssen beim Ab-
lauf der Schicht dem ausgebenden Beamten zurückgegeben werden.
8 90.
Die Schlag= oder Zündpatronen sind nicht im Vorrath zu halten, sondern
lediglich erst unmittelbar vor ihrer Verwendung durch Einbringung der mit dem
Zündhütchen versehenen Zündschnur fertig zu stellen. Dabei dürfen die Zündhütchen
nicht zu tief in die Patrone eingeführt werden, sondern nur so tief, daß sie oben von
der Patronenfüllung bedeckt werden. Ein etwaiges Verkleben der mit dem Zündhüt-
chen an der Zündschnur versehenen Schlagpatronen darf nur mit warmem und plastisch
hewordenem, niemals mit heißem Pech bewirkt werden.
8 91.
Das Ausbohren und Wegthun versagt habender Schũsse, das Wiederbesehen
von Löchern, die ausgepfissen haben, oder in denen der Besaß von Sprengölpräpara=
ten nicht zur Explosion gelangt, sondern nur unter Aufkochen ausgebrannt ist, und
die Benutzung selbst des kleinsten Endes eines von einem mit Sprengölpräparaten
weggethauen Loche verbliebenen Laufstückes als Anfang eines nenen Loches oder als
Vorbrüstel ist verboten.
8 92.
Die Ausführung des Besetzens mit Patronen von Sprengölpräparaten hat durch
wohlinstruirte tüchtige und zuverlässige Häuer oder mindestens unter Aussicht solcher