Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achtzehnter Band. 1875-1878. (18)

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Häner, das Einführen der Schlagpatronen, das Fertigstellen der Löcher zum Wegthun 
und lehteres selbst aber nur durch die obenbezeichneten dazu besonders anzuweisenden 
Häuer zu erfolgen. 
.l 93. 
Vor Wiederannäherung an ein mit Sprengölpräparaten weggethanes, oder aber 
an ein mit dergleichen Präparaten besehtes, aber noch nicht explodirendes, sondern 
nur abkochendes Loch ist jedesmal so lange am Rückzugspunkt auszuharren, bis sich 
die von dem Einen wie von dem Andern entwickelten Gase wenigstens in der Haupt- 
sache verzogen haben. 
3. Beim Gebrauch des gewöhnlichen Sprengpulvers und der, diesem in 
den Eigenschaften ähnlichen Sprengstoffe. 
g 94. 
Gewöhnliches Sprengpulver und diesem in den Eigenschaften ähnliche Spreng- 
stoffe müssen in einem mit festem Verschlusse versehenen ledernen Beutel oder in einer 
verschlossenen metallenen Büchse mitgeführt werden. 
Ebenso sind die zu dieser Schießarbeit erforderlichen Zündstoffe (Zündhalme, 
Raketchen u. s. w.) in Büchsen oder Kapseln zu verwahren. 
ʒ vVöG. 
Das Schießen ohne Patronen ist verboten; zu letzteren darf nur entweder gut 
heleimtes Papier, oder ein anderer solcher Stoff, der nicht fortglimmt, verwendet 
werden. 
5 96. 
Als Besabmaterial sind nur Lettennndeln oder milde Gesteinsarten, welche 
nicht Funken reißen, zu benutzen. 
8 97. 
Die Anwendung eiserner Schieß= oder Räumnadeln ist unbedingt untersagt, 
ebenso die Anwendung von Zündschwamm oder saulem Holz zur Entzündung des 
Zündstoffes. 
8 98. 
Bereits besetzte, aber erst später auzuzündende Bohrlöcher sind durch hölzerne 
Pflöcke, welche in die Räumnadellöcher gesteckt und mit Latten verstrichen werden, 
zu sichern. 
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