297
Häner, das Einführen der Schlagpatronen, das Fertigstellen der Löcher zum Wegthun
und lehteres selbst aber nur durch die obenbezeichneten dazu besonders anzuweisenden
Häuer zu erfolgen.
.l 93.
Vor Wiederannäherung an ein mit Sprengölpräparaten weggethanes, oder aber
an ein mit dergleichen Präparaten besehtes, aber noch nicht explodirendes, sondern
nur abkochendes Loch ist jedesmal so lange am Rückzugspunkt auszuharren, bis sich
die von dem Einen wie von dem Andern entwickelten Gase wenigstens in der Haupt-
sache verzogen haben.
3. Beim Gebrauch des gewöhnlichen Sprengpulvers und der, diesem in
den Eigenschaften ähnlichen Sprengstoffe.
g 94.
Gewöhnliches Sprengpulver und diesem in den Eigenschaften ähnliche Spreng-
stoffe müssen in einem mit festem Verschlusse versehenen ledernen Beutel oder in einer
verschlossenen metallenen Büchse mitgeführt werden.
Ebenso sind die zu dieser Schießarbeit erforderlichen Zündstoffe (Zündhalme,
Raketchen u. s. w.) in Büchsen oder Kapseln zu verwahren.
ʒ vVöG.
Das Schießen ohne Patronen ist verboten; zu letzteren darf nur entweder gut
heleimtes Papier, oder ein anderer solcher Stoff, der nicht fortglimmt, verwendet
werden.
5 96.
Als Besabmaterial sind nur Lettennndeln oder milde Gesteinsarten, welche
nicht Funken reißen, zu benutzen.
8 97.
Die Anwendung eiserner Schieß= oder Räumnadeln ist unbedingt untersagt,
ebenso die Anwendung von Zündschwamm oder saulem Holz zur Entzündung des
Zündstoffes.
8 98.
Bereits besetzte, aber erst später auzuzündende Bohrlöcher sind durch hölzerne
Pflöcke, welche in die Räumnadellöcher gesteckt und mit Latten verstrichen werden,
zu sichern.
3