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B. Sonstige Arbelten.
8 99.
Das Unterschrämen rolliger Massen im Tagebau ist verboten.
8 100.
Bei allen Schrämarbeiten müssen die verschrämten Stöße durch Verspreizung
oder durch Stehenlassen kleiner Pfeiler im Schrame hinreichend gegen ein vorzeitiges
Niedergehen gesichert werden,
In Tagebauen, woselbst sich diese Sicherheitsmaßregeln nicht ausführen lassen,
muß während des Schrämens ein zuverlässiger Mann angestellt werden, der von oben
beobachtet, ob „es aufmacht“ oder sich sonst Anzeichen merken lassen, daß nicht ferner
geschrämt werden darf.
Auf seinen Warnungsruf haben die Arbeiter die unterschrämte Strosse sofort
zu verlassen.
Bei starkem Schneefall oder Schneetreiben ist in Tagebauen das Unterschrämen,
sowie auch das Arbeiten an bereits unterschrämten Strossen gänzlich verboten.
8 101.
Alle Tagebaustöße, vor denen Fördernng oder andere Arbeiten umgehen,
mũssen vor dem jedesmaligen Aufahren der Belegschaft, sowie vor Beendigung der
Mittagspanse von einem Aufsichtsbeamten oder einem von diesem dazu bestimmten,
zuverlässigen Arbeiter auf das Vorhandensein von Einsturz drohenden Massen, insbe-
sondere von Frostschalen untersucht werden.
Zeigen sich derartige gefährliche Massen, so muß der Betrieb vor dem Stoße
so lange eingestellt werden, bis deren Beseitigung unter Aussicht eines Beamten oder
eines dazu zu bestimmenden, zuverlässigen Arbeiters erfolgt ist.
8 102.
Auf den unterirdischen Kohlenbergwerken darf das Nanben der Zimmerung
und das Werfen eines Bruches nur unter Aussicht und Leitung eines Grubenbeamten,
oder eines zuverlässigen, mit dieser Arbeit vertrauten Häuers ausgeführt werden.
VII.
Maschinen.
8 103.
Alle Arbeiter, welche ihre Beschäftigung in die Nähe umgehender Maschinen-
theile führt, dürfen nur solche Kleider tragen, welche sich dem Körper fest auschließen.