Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achtzehnter Band. 1875-1878. (18)

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welche nach der mittleren Zeit des Ortes gestellt ist nud täglich regulirt werden muß. Auf 
größeren Bahnhöfen mössen die Zeitangaben sowohl von dem Zugange zu deuselben, als 
von den Zügen bei Tage wie auch im Dunfeln erkennbar sein. 
Der Name der Station muß am Stationsgebäude oder an anderer geeigneter Stelle 
in einer für die Reisenden in die Augen fallenden Weise angebracht werden. 
Die Zugführer, Lokomotivführer, Bahnmeister und Bahnwärter müssen im Dienst be- 
ständig eine richtig gehende Uhr bei sich tragen. 
8. 21. 
Auf doppelgeleisigen Bahnstrecken sollen die Züge das in ihrer Richtung rechts lie- 
gende Geleise befahren. 
Berelts bestehende Ausnahmen dürfen bis auf Weiteres beibehalten werden. 
Auch sind Ausnahmen zulässig bei Geleissperrungen nach vorgängiger Verständigung 
der benachbarten Stationen, sowie bei Doppelstrecken in den Bahuhöfen unter Verantwort- 
lichkeit des Vorslehers der Station und sodann auch bis höchstens zur nächsten Station 
(Blockstation) für Lofomotiven, welche durch Schieben Hülfe geleistet haben und zurück- 
zubefördern sim (siehe §. 22). 
8. 22. 
Das Schieben der Züge durch Lokomotiven ist, sofern nicht von der Aussichtsbehörde 
weitere Einschränkungen bestimmt werden, nur in folgenden Fällen gestattet: 
a) bei langsamen Rückwärtsbewegungen des Zuges auf den Bahnhöfen, oder in 
Nothfällen; 
b) bei Arbeitszügen und — unter den von der Aussichtsbehörde festzustellenden 
Bedingungen — bei Zügen nach beuachbarten Grubei oder sonstigen gewerb- 
lichen Etablissements, weun die Geschwindigkeit 24 Kilometer pro Stunde (400 
Mcter pro Minute) nicht übersteigt. 
Das Nachschieben der Züge mit Lokomotiven an der Spitze ist nur zulässig: 
beim Ersteigen stark gencigter Bahnstrecken, und 
bei Ingangbringung der Züge in den Stationen. 
g. 23. 
Mehr als 150 Wagenachsen sollen in kelnem Eisenbahnzuge gehen. Solche Züge, 
in welchen auch Personen befördert werden, sollen nicht über 100 Wagenachsen stark sein. 
Militärzüge dürfen mit Rücksicht auf ihre geringe Fahrgeschwindigkeit ausnahmsweise bis 
120 Wagenachsen stark sein.
	        
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