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Für die Zeit vom 1. November Einschließlich) bis zum 31. Mai des nächst-
solgenden Jahres ist der Fang von Krebsen in allen nicht geschlossenen Gewässern
verboten. Gelangen Krebse während dieser Schonzeit in die Gewalt des Fischers, so
sind dieselben mit der zu ihrer Erhaltung erforderlichen Vorsicht sofort wieder in das
Wasser zu sehen.
l 11.
Außer den durch § 20 des Gesetzes vom 15. Juli 1870 (Ges.-S. Bd. XVI
S. 165) verbotenen Fangmitteln ist beim Fischfang in nicht geschlossenen Gewässern
verboten.
1. die Anwendung von explodirenden Stoffen, Sprengpatronen oder anderen
Sprengmitteln,
2. die Anwendung von Mitteln zur Verwundung der Fische, als Fallen mit
Schlagsedern, Gabeln, Speeren, Stecheisen, Stangen u. s. w.
Der Gebrauch von Angelu ist diesem Verbote nicht unterworfen.
Die Verwendung von Speeren und Eisen zum Aalfang, mit Ausnahme jedoch
der Aalharken, kann in dringenden Fällen von dem Fürstlichen Landrathsamt ge-
stattet werden.
3. Das Zusammentreiben der Fische bei Nacht vermittelst Leuchten oder
Fackeln.
8 12.
Das Ausschöpfen fließender Gewässer zum Zwecke des Fischfangs ist untersagt.
8 13.
Vom 1. April 1881 ab dürfen beim Fischfange in nicht geschlossenen Ge-
wässern leine Fanggeräthe (Netze und Geflechte jeder Art und Benennung) angewendet
werden, deren Oessnungen (Maschen) in nassem Zustande an jeder Seite (von Knoten
zu Knoten) nicht mindestens eine Weite von 2,, Centimetern haben.
Diese Vorschrift erstreckt sich auf alle Theile oder Abtheilungen der Fang-
geräthe.
Wir behalten uns vor, Ausnahmen von dieser Vorschrift im Fall des Bedürf-
nisses für bestimmte Fanggeräthe zuzulassen.
Fanggeräthe, welche ausschließlich für den Fang von Nalen bestimmt sind,
dürfen eine Weite der Oeffnungen von mindestens 1,, Centimeter haben.