Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achtzehnter Band. 1875-1878. (18)

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Bis zum 1. April 1881 bewendet es bei der zeitherigen Vorschrift, nach 
welcher die bei Ausübung der Fischerei anzuwendenden Stellnetze keine engeren Maschen 
als von 5½ Quadrat-Centimeter lichter Weite im nassen Zustande haben dürfen. 
8 14. 
Ohne Erlaubniß des Fürstlichen Landrathsamtes dürfen am Ufer eiues fließen- 
den Gewässers oder im Flußbett befestigte oder verankerte nicht ständige Fischerei- 
Vorrichtungen (Hamen u. s. w.) oder schwimmende Netze sich niemals weiter als über 
die Hälfte des Wasserlaufs in seiner Breite, bei gewöhnlichem niedrigen Wasserstande 
vom Ufer aus gemessen, erstrecken. · 
Mehrere derartige Fischerei-Vorrichtungen dürfen gleichzeitig auf derselben oder 
auf der entgegengesetzten Uferseite nur in einer Entfernung von einander ansgeworfen 
oder angebracht sein, welche mindestens das dreifache der Längenausdehnung des größten 
Nebes beträgt. 
§ 15. 
Vorrichtungen zur Fischerei, welche der Flößerei hinderlich oder Wasser= und 
Uferbauten gefährlich sind, müssen auf Anordnung des Fürstlichen Landrathsamtes 
ohne Anspruch auf Cutschädigung beseitigt werden. 
Feste oder schwimmende Fischerei-Vorrichtungen und alle sonstigen Fanggeräthe 
müssen so aufgestellt oder ausgelegt sein, daß die freie Fahrt der Flöße und Fähren, 
sowie der Wasserabfluß nicht in nachtheiliger Weise behindert wird. 
* 16. 
Gegenwärtige Bekanntmachung leidet keine Anwendung auf solche Fische und 
Krebse, welche bei dem Abschlagen eines Fischwassers oder Teiches, das an sich noth- 
wendig gewesen und nicht blos der Fischerei wegen erfolgt ist, gefaugen werden. 
8 17. 
Ohne Beisein des Fischers zum Fischfange ausliegende Fischerzeuge müssen mit 
einem Keunzeichen versehen sein, das in einem am Zeuge befestigten Täfelchen von 
hartem, festen Material (Holz, Blech rc.) besteht, auf welchem mit gegen Nässe und 
Witterung bestehender Schrift Namen und Wohnort des Fischers, dem das Zeug ge- 
hört, zu lesen sind. 
18. 
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Es bleibt vorbehalten 
1. noch andere, als die bezeichneten der Fischerei schädlichen Fangmittel und 
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