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Bis zum 1. April 1881 bewendet es bei der zeitherigen Vorschrift, nach
welcher die bei Ausübung der Fischerei anzuwendenden Stellnetze keine engeren Maschen
als von 5½ Quadrat-Centimeter lichter Weite im nassen Zustande haben dürfen.
8 14.
Ohne Erlaubniß des Fürstlichen Landrathsamtes dürfen am Ufer eiues fließen-
den Gewässers oder im Flußbett befestigte oder verankerte nicht ständige Fischerei-
Vorrichtungen (Hamen u. s. w.) oder schwimmende Netze sich niemals weiter als über
die Hälfte des Wasserlaufs in seiner Breite, bei gewöhnlichem niedrigen Wasserstande
vom Ufer aus gemessen, erstrecken. ·
Mehrere derartige Fischerei-Vorrichtungen dürfen gleichzeitig auf derselben oder
auf der entgegengesetzten Uferseite nur in einer Entfernung von einander ansgeworfen
oder angebracht sein, welche mindestens das dreifache der Längenausdehnung des größten
Nebes beträgt.
§ 15.
Vorrichtungen zur Fischerei, welche der Flößerei hinderlich oder Wasser= und
Uferbauten gefährlich sind, müssen auf Anordnung des Fürstlichen Landrathsamtes
ohne Anspruch auf Cutschädigung beseitigt werden.
Feste oder schwimmende Fischerei-Vorrichtungen und alle sonstigen Fanggeräthe
müssen so aufgestellt oder ausgelegt sein, daß die freie Fahrt der Flöße und Fähren,
sowie der Wasserabfluß nicht in nachtheiliger Weise behindert wird.
* 16.
Gegenwärtige Bekanntmachung leidet keine Anwendung auf solche Fische und
Krebse, welche bei dem Abschlagen eines Fischwassers oder Teiches, das an sich noth-
wendig gewesen und nicht blos der Fischerei wegen erfolgt ist, gefaugen werden.
8 17.
Ohne Beisein des Fischers zum Fischfange ausliegende Fischerzeuge müssen mit
einem Keunzeichen versehen sein, das in einem am Zeuge befestigten Täfelchen von
hartem, festen Material (Holz, Blech rc.) besteht, auf welchem mit gegen Nässe und
Witterung bestehender Schrift Namen und Wohnort des Fischers, dem das Zeug ge-
hört, zu lesen sind.
18.
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Es bleibt vorbehalten
1. noch andere, als die bezeichneten der Fischerei schädlichen Fangmittel und
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