Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achtzehnter Band. 1875-1878. (18)

I. 
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Formular V. 
S 
Hemerkungen. 
In die Liste für Erstimpfungen sind aufzunehmen: 
1. die aus der vorjährigen Liste für Erstimpfungen zu übertragenden, in 
Spalte 26 derselben vermerkten Erslimpfpflichtigen; 
2. sämmtliche während des vorhergehenden Kalenderjahres geborenen und 
am Schlusse desselben im Impfbezirke lebenden Kinder, gleichviel ob 
dieselben während des vorhergehenden Kalenderjahres be- 
reits geimpft worden sind oder nicht; 
3. die während des laufenden Kalenderjahres aus anderen Impfbezirken 
zugezogenen und als noch nicht mit Erfolg geimpft überwiesenen, 
im vorhergehenden Kalenderjahre geborenen Kinder. 
. In Spalte 8 ist einzutragen: 
1. bei Impfung mit Menschenlymphe von Körper zu Körper der Vor- 
und Zuname des Abimpflings; 
2. bei Impfung mit aufbewahrter Menschenlymphe der Name desjenigen 
Instituts oder desjenigen Impfarztes, von welchem die Lymphe bezogen 
wurde. Hatte der eintragende Impfarzt die in aufbewahrtem Zustande 
gebrauchte Lomphe von einem einzelnen Kinde entnommen, so ist der 
Name dieses Kindes einzutragen: hatte er sie von mehreren Kindern 
entnommen und gemischt aufbewahrt, so ist der Name dieses Impf- 
arztes selbst in diese Spalte einzutragen; 
3. bei Impfung mit Thierlymphe ist der Name desjenigen Justituts oder 
derjeuigen Privatperson einzutragen, von welcher das zur Impfung 
benutzte Thier oder die aufbewahrte Lymphe bezogen wurde. 
. In der Spalte 26 sind zu vermerken: 
1. alle nicht zur Nachschau vorgestellte und daher in Spalte 16 mit 
„Nein“ verzeichnete Kinder; 
2. alle zum ersten oder zum zweiten Male, aber nicht die zum dritten Male 
ohne Erfolg geimpste Kinder (entnehmbar aus den Spalten 6 und 17);
	        
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