Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achtzehnter Band. 1875-1878. (18)

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Die auf den Bahnhösen stehenden Wagen sind zur Vermeidung unbeabsichtigter Be- 
wegung mittelst Vorlagen, Bremsen oder anderer Vorrichiungen so festzustellen, daß sie 
nicht in Bewegung gesetzt werden können. 
8. 40. 
Jeder im Dunkeln sich bewegende Zug, sowie jede einzeln fahrende Lokomotlve muß 
vorn mit zwei in der Richtung der Fahrt weit leuchtenden Laternen und hinten mit 
mindestens einer nach rückwärts rorh leuchtenden Schlußlaterne verseben sein. 
Am Schlusse eines jedem im Dunkeln fahrenden Zuges ist außerdem ein dem Loko- 
motivführer und dem Zugpersonal sichtbares, nach hinten und nach vorn leuchtendes Laternen- 
signal anzubringen. 
Jeder Bewegung der Lokomotiven auf Bahnhöfen muß ein Achtungssignal vorhergehen. 
Einzeln fahrende Lokomotiven und Arbeitszüge werden wie andere Züge signalisirt. 
Auch Dräsinen und Materialien-Transportwagen (§. 36) auf freier Bahn müssen im 
Dunkeln angemessen beleuchtet sein. 
· C. 41. 
Auf der Bahn müssen folgende Signale gegeben werden können: 
1. die Bahn ist fahrbar, 
2. der Zug soll langsam fahren, 
3. der Zug soll still halten. 
8. 42. 
Die Zugführer, Schaffner und Bremser müssen das Signal zum Halten an den 
Losomotivführer geben können. 
8. 43. 
Die Lokomotivführer müssen folgende Signale geben können: 
1. Achtung geben, 
2. Bremsen anziehen, 
3. Bremsen loslassen. 
S. 44. 
Der Dienst mit dem elektromagnetischen Telegraphen wird nach besonderer von der 
Eisenbahn-Venwaltung oder Aufsichtsbehörde erlassenen Instruktien gehaudhabt; es müssen 
durch denselben Depeschen von Station zu Station gegeben und sämmtliche Wärter zwischen 
je 2 Stationen von dem Abgange der Züge benachrichtigt werden können. 
Die Signale
	        
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