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Durchgangb des Zuges entweder verschlossen gehalten werden oder von einem Weichenfteller
bedient sein.
Den Weichenstellern an der Einfahrt in größere Stationen oder Zweigbahnen, sowie
an den auf freier Bahn belegenen Ausweichungen, ebenso den auf der Fahrt befindlichen
Lokomotivführern, Heizern und Bremsern dürfen Geschäfte, durch welche die sorgfältige Wahr-
nehmung ihrer Funktionen beeinträchtigt werden könnte, nicht aufgetragen oder gestattet werden.
S. 52.
Die Führung der Lokomotiven darf nur solchen Führern übertragen werden, welche
wenigstens ein Jahr lang in einer mechanischen Werkstatt gearbeitet haben und nach min-
destens einjähriger Lehrzeit im Lokomotivdienst durch eine, von dem Maschinenmeister und
einem technischen Betriebsbeamten abzuhaltende Prüfung und durch Probefahrten ihre Be-
fähigung nachgewiesen haben.
Die Heizer müssen mit Handhabung der Lokomotiven mindestens soweit vertraut sein,
um dieselben erforderlichenfalls still- oder zurückstellen zu können.
IV. Bestimmungen für das Fublikum.
53.
Die Eisenbahn-Reisenden müssen den allgemeinen Anordnungen nachkommen, welche
von der Vahnverwaltung behufs Aufrechthaltung der Ordnung beim Transport der Personen
und Effecten getroffen werden und haben den dienstlichen Anordnungen der in Uniform be-
findlichen oder mit einem Dienstabzeichen oder mit einer besonderen Legitimation versehenen
Bahnpolizei-Beamten (F. 66) Folge zu leisten.
g. 54.
Das Betreten des Plauums der Bahn, der dazu gehörigen Böschungen, Dämme,
Gräben, Brücken und sonsligen Anlagen ist ohne Erlaubnißkarte nur der Aufsichtsbehörde
und deren Organen, den in der Ausübung ihres Dienstes befindlichen Forstschutz-, Zoll.,
Steucr, Telegrophen-, Polizeibeamten, den Beamten der Staatsanwaltschaften und den zur
Rekognoscirung diensllich entsendeten Offizieren geslattet; dabei ist jedoch die Bewegung wie
der Aufenthalt innerhälb der Fahr- und Rangirgeleise zu vermeiden. Das Publikum darf
die Bahn nur an den zu Ueberfahrten oder Uebergängen beslimmten Stellen überschreiten und
mwar nur so lange, als die letzteren nicht durch Barrieren verschlossen sind. Es ist dabei
jeder unnöthige Verzug zu vermeiden.
Die Gewährung von Erlaubnißkarten zum Betreten der vorstehend bezeichueten Bahn-
anlagen bedars der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.