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Es ist untersagt, die Barrieren oder sonstigen Einfriedigungen eigenmaͤchtig zu öffuen,
zu siberschreiten oder zu überslelgen, oder etwas darauf zu legen oder zu hängen.
S. 55.
Außerhalb der bestimmungsmäßig dem Publikum für immer oder zeitweise geöffneten
Räume darf Niemand den Bahnhof ohne Erlanbnißfarte betreten, mit Ausnahme der in
Auskbung ihres Dienstes befindlichen Chefs der Mllitär= und Polizeibebörde, sowie der im
#. 54 gedachten und der Poslbeamten.
Den Feslungs-Kommandanten, Fortifikations-Offizieren und den durch ihre Uniform
als solche kenntlichen Fortifikations = Beamten ist gestattet, auch den Bahnkörper wic die
Bahnböfe innerhalb des Festungsrayons zu betreten.
Die Wagen, welche Reisende zur Vahn bringen oder daher abholen, müssen auf den
Vorplätzen der Bahnhöfe an den dazu beslimmten Stellen auffahren.
Die Uebenvachung der Ordnung auf den für diese Wagen bestimmten Vorplätzen, so-
weit dies den Perkehr mit Reisenden und deren Gepäck betrifft, steht den Bahnpolizei-
Beamten zu, insofern in dieser Beziehung nicht besondere Vorschristen ein Aweres be-
stimmen.
S. 56.
Das Hinüberschaffen von Pflügen, Eggen und anderen Geräthen, sowie von Bamm-
stämmen und amderen schweren Gegenständen über die Bahn darf, sofern solche nicht ge-
tragen werden, nur auf Wagen oder untergelegien Schleisen erfolgen.
8. 57.
Für das Betreten der Bahn und der dazu gehörigen Anlagen vurch Vieh bleibt der-
jenige veran#wortlich, welchem die Aufsicht über dasselbe obliegt.
Das Treiben von größeren Viehheerden über die Vahnübergänge ist innerhalb zebn
Minuten vor dem erwarteten Eintreffen eines Zuges nicht mehr gestaitet.
g. 58.
Privatübergänge dürsen nur von den Berechtigten unter den von der Aussichtobehörde
genehmigten Bedingungen benutzt werden.
8. 59.
So lange die Uebergänge geschlossen sind, müssen Fuhrwerfe, Reiter, Treiber von Vieh-
heerden und Führer von Lastthieren bei den aufgestellten Warnungstafeln #ae Das