Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achtzehnter Band. 1875-1878. (18)

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11. die Weichensleller. Weichemwärter, Stationswärter und Hülfsweichenwärter, 
12. die Zugführer, Packmeister, Schaffner, Zugmeister, Kondustöre und Wagenwärter, 
13 die Portiers und Nachtwächter. 
Die Bahnpolizei.Beamten müssen bei Ausübung ihres Dienstes die vorgeschriebene 
Dienstuniform oder das feslgestellte Dienstabzeichen tragen oder mit einer Legitimation ver- 
sehen sein. 
8. 67. 
Allen im 6—66 genannten Bahnpolizei-Beamten, welche in der zur Sicherung des Be- 
triebes ersorderlichen Anzahl angestellt werden müssen, sind von der Eisenbahnverwaltung 
über ihre Dienstverrichtungen und ihr gegenseitiges Dienstverhältniß schriftliche oder gedruckte 
Instruktionen zu ertheilen. 
S. 68. 
Alle zur Ausübung der Bahnpolizei berufenen Beamten müssen mindestens 21 Jahre 
alt und unbescholtenen Rufes sein, lesen und schreiben können und die sonst zu ihrem be- 
sonderen Dienst erforderlichen Eigenschaften besitzen. 
Die Bahupolizei-Beamten werden von der zuständigen Behörde vereidet. Sic treten 
alsdann in Beziehung auf die ihnen übertragenen Dienstverrichtungen dem Publikum gegen- 
über in die Rechte der öffentlichen Polizeibeamten. 
Die Offiziere und Mannschaften der milmärischen Formationen für Eisenbahnzwecke 
sind von obigen Vorschriften über das Al#ier und die Beeidigung ausgeschlossen. 
8. 60. 
Die Bahnpolizei-Beamten haben dem Publikum gegenüber ein besonnencs, anständiges 
und rücksichtsvolles Benehmen zu beobachten und sich insbesondere jedes herrischen und un- 
freundlichen Auftretens zu enthalten. 
Unziemlichkeiten sind von den Vorgesetzten streng zu rügen und nöthigenfalls durch 
angemessene Disziplinarstrasen zu ahnden. 
Diejenigen Pahnpolizei-Beamten, welche sich als zur Ansübung ihres Dienstes un- 
geeignet zeigen, müssen sofort von der Verrichtung polizeilicher Funktionen entfernt werden. 
Die Bahnvenvaltung ist verbunden, über jeden Bahnpolizei-Beamten Personalakten 
anzulegen und fortzuführen. 
g. 70. 
Die Amtswirksamkeit der Bahnpolizei-Beamten erstreckt sich ohne Rücksicht auf den 
ihnen angewiesenen Wohnsitz auf die ganze Bahn, die dazu gehörigen Anlagen, und so 
weit, als solches zur Handhabung und Aufrechthaltung der für den Eisenbahnbetrieb er- 
lassenen oder noch zu erlassenden Polizei-Verordnungen erforderlich ist.
	        
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