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8. 71.
Die Staats· und Gemeinde-Polizeibeamten siud verpflichtet, die Bahnpolizei. Beamten
auf deren Ersuchen in der Handhabung der Vahnpolizei zu unterstühen. Ebenso sind die
Bahnpolizeibeamten verbunden, den übrigen Polizeibeamten bei der Ausübung ihres Amts
innerhalb des im vorhergehenden Paragraphen bezeichneten Gebiets Beisland zu leisten, so-
weit es die den Bahnbeamten obliegenden besonderen Pflichten zulassen.
VI. Beaussichtigung.
S. 72.
Die Aufsicht über die Ausführung der im Vorstehenden zur Sicherung des Betriebes
gegebenen Vorschriften liegt ob:
a) bei den unter Staatsverwaltung flehenden Eisenbahnen den Eisenbahn-Direktionen,
b) bel den unter Privatwerwaltung stehenden Eisenbahnen dem obersten Betriebs-
Dirigenten oder den Eisenbahn-Direkrionen und
D) den Aussichtsbehörden.
VII. Aebergangsbestimmung.
S. 73.
Insofern auf einer Bahn einzelne in diesem Reglement vorgeschriebene Einrichtungen
noch nicht beslehen, auch ihre Herstellung ohne besondere Schwierigkeiten bis zu den im
8. 74 bestimmten Termin nicht zu bewirken ist, können für deren Ausführung von der be-
treffenden Landesregierung mit Zustimmung des Reichs- Eisenbahn-Amts angemessene Fristen
bewilligt werden. Desfallsige Anträge sind bis zum 1. März 1875 einzureichen.
VIII. Schlußbestimmung.
S. 74.
Dieses Reglement tritt mit dem 1. April 1875 in Kraft und findet Amvendung auf
allen Eisenbahnen Deutschlands. Ausgenommen von demselben sind dicjenigen Eisenbahnen,
welche mit schmalerer als der Normalspur gebaut sind, sowie diejenigen, bei welchen
vermöge ihrer untergeordneten Bedeutung von der zuständigen Landesbehörde mit Zustim-
mung des Reichs-Eisenbahn-Amts eine Abweichung für zulässig erkannt wird.