Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achtzehnter Band. 1875-1878. (18)

Der Ausleger des Wasserkrahnes ist am Ausgusse desselben bei Dunkelheit mit 
einer Laterne zu versehen. 
bei Tage: E 3 bei Dunkelheit: 
16. Der Ausleger des Der Ausleger stebt pa- Weißes Licht der auf dem 
Wasserkrahnes läst rallel zur Richtung ded n usleger des Wasserkrahnes 
die Durchfahrt srei. Geleises. befindlichen Signallaterne. 
17. Der Ausleger des Der Auöleger ’ Rothes Licht der 
Wasserkrahnessperrt! 5 quer (winkelrecht) zu auf dem Ausleger des 
die Durchfahrt. Richtung des Geleises. Wasserkrahnes befind- 
  
lichen Signallalerne. 
l 
III. Hignale am Zuge. 
Für die optischen Signale am Zuge sind folgende l1 zu beachten: 
18. Kennzeichuung deri bei Tage: i Dunkelheit: 
Spitze des Zuges: 
a) wenn der Zug auf Kein besonderes Zeichen. 
eingeleisiger Bahn oder 
auf dem für die Fahrt. 
richtung bestimmten 
Geleise einer zweigelei- 
sigen Bahnstrecke fährt. 
Zwei weiß 
leuchtende La- 
ternen vorn 
an der Lolo- 
moklve. 
Zwei roth 
leuchtende La- 
ternen vorn an 
der Lofomotive. 
— 
wenn der Zug aus. Kein besonderes Zeichen. 
nahmsweise auf dem 
nicht für die Fahrt- 
richtung beslimmten. 
Geleise einer wei- 
geleisigen Bahnsirecke 
fährt. 
  
  
Befindet sich in Ausnahmefällen 
die Lokomotive nicht an der 
Spitze des Zuges oder fährt 
dieselbe mit dem Tender vor- 
an, so sind die Laternen am 
Vordertheil des vordersten 
Fahrzeuges anzubringen.
	        
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