Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achtzehnter Band. 1875-1878. (18)

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b) Optische sind in nachslehender Weise mit dem Arm zu geben: 
ei Tage: 
Senkrechte Bewegung 
Armes von oben nach unten. 
Wagerechte Bewegung 
Armes hin und her. 
Kreisförmige Bewegung des 
rmes. 
Vorziehen. des 
Zurückdrücken. 
Halt. 
des 
ei Dunkelheit: 
Senkrechte Bewegung der Hand- 
laterne von oben nach unten. 
Wagerechte Bewegung 
Hamdlaterne hin und her. 
Kreisförmige Bewegung der 
Hamdlaterne. 
der 
  
— 
Allgemeine Bestimmungen. 
Die vorftehend für einen Zug gegebenen Bestimmungen finden auch auf einzeln 
fahreude Lokomotiven Anwendung, soweit für letztere nicht Ausnahmen zugelassen 
find. 
Diese Signalordnung tritt mit dem 1. April 1875 in Kraft; sie findet Amvendung 
auf allen Eisenbahnen Deutschlands. Ausgenommen von derselben sind diejenigen 
Eisenbahnen, welche mit schmalerer als der Normalspur gebaut sind, sowie die- 
jenigen, bei welchen vermöge ibrer untergeordneten Bedenkung von der zuständigen 
Landebbehörde mit Zustimmung des Reichs-Eisenbahn-Amts eine Ausnahme für 
zulässig erkannt wird. 
Dieselbe wird durch das „Central-Blatt für das Deutsche Reich“ und außer- 
dem von den Bundesregierungen publizirt. 
Die von den Aufsichtsbehörden oder Eisenbahnverwaltungen erlassenen Aus- 
führungs-Bestimmungen sind dem Reichs-Eisenbahn-Amtc mitzutheilen. 
kPmlInsofern auf einzelnen Bahnen die Einführung der durch vorstehende Bestimmungen 
angeordneten Signaleinrichtungen ohne besondere Schwierigkeiten bis zum 1. April 
1875 nicht zu bewirken ist, können für deren Ausführung von der betreffenden 
Landesregierung mlt Zustimmung des Reichs= Eisenbahn-Amts angemessene Fristen 
bewilligt werden. Desfallsige Anträge sind bis zum 1. März 1875 eingureichen 
Berlin, den 4. Januar 1875. 
Der Reichskanzler. 
Fürst v. Bismarck.
	        
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