Gesetzsammlung
für das
Fürstenthum Reuß jüngerer Linie.
No. 363.
Ministerial-ZWekanntmachung,
vom 12. April 1875,
die Ausführung des Reichs-Impfgesetzes vom 8. April 1874 betref.
Zu Ausführung des nachstehend abgedruckten Reichs-Impfgesehes vom 8. April
1874 wird mit höchster Genchmigung Seiner Durchlaucht des Fürsten Folgendes angcordnet:
F. 1.
Die Bestimmung der Impfbczirke erfolgt durch das Fürstliche Ministerium.
Dasselbe bestellt für jeden Impfbezirk einen Impfarzt.
g. 2.
Die Impfaͤrzte sind auf genaue Befolgung des Reichs-Impfgesehes und gegen-
wärtiger Bekanntmachung, sowie auf die der Impfordnung vom 20. Jannar 1857 beige-
fügte Instruction und die weiter ergehenden Vorschriften in Pflicht zu nehmen.
Nur die staatlich bestellten Impfärzte sind befugt, den Titel „Impfarzt“ zu führen.
S. 3.
4 Der Impfarzt hält in der Zeit von Anfang Mai bis Ende September jeden Jahres
in jedem Orte seines Impfbezirks mindestens einen öffentlichen Impf= und einen der-
gleichen Revisionstermin ab, in welchem er die Impfungen bezüglich Wiederimpfungen und
Revisionen der Gelmpften, sowie die Ausstellung der entsprechenden Impfzeugnisse und sonst
eiwa erforderlichen Bescheinigungen unentgelktlich vorzunehmen hat.
Ausgegeben am 21. Aprll 1875.