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In jeder Gemeinde ist von dem Gemeindevorstand ein zur Vornahme der Impfun-
gen und zur Vorstellung der Impflinge geeigneted und gehoͤrig ausgestattetes Lokal dem
Impfarzt zur Verfügung zu stellen.
Die Impf= und Revisionstermine der impfpflichtigen Schulkinder finden in einer
geeigneten Räumlichkeit der betreffenden Schulanstalt Statt.
S. 4.
Die Gemeindevorslände haben für das laufende Jahr bis zum 15. Mai, für die
späteren Jahre bis zum 1. Mai nach Maßgabe des anliegenden Formulars V. bezüglich
durch Ausfüllen der ersten sechs Kolonnen dieses Formulars Impflisten der in ihren Ge-
meinbebezirken wohnenden impfpflichtigen Kinder aufzustellen und an den Impfarzt ab-
zugeben.
Diese Impflisten haben zu umfassen diejenigen im Gemeimebczirk sich aufhaltenden
Kinder:
a) welche in demselben im vorhergehenden Jahre geboren worden und noch am Leben sind,
b) welche im vorhergehenden Jahre zugezogen sind und der Impfpflicht noch nicht
Genüge geleistet haben,
IOC) welche nach Ausweis der vorjährigen Impflisten im vorhergehenden Jahre der
Impfpflicht noch nicht gehörig genügt haben.
Als Grundlage für diese Listen in Bezug auf die unter a. aufgeführten Kinder
haben für die Jahrgänge 1874 und 1875 diejenigen Verzeichnisse zu dienen, welche nach
#P. 7 der Impfordnung vom 20. Januar 1857 bis zum 31. Jannar jeden Jahres von den
Geistlichen auszustellen find. Die Verzeichnisse für den Jahrgang 1874 sind daher, inso-
weit dies noch nicht geschehen, schleunigst an dic Gemeindevorstände abzugeben.
Für die späteren Jahre werden die Geistlichen von der Verpflichtung zu Aufsiellung
dieser Verzeichnisse entbunden und haben die künftigen Standebbeamten die vom
I. Jannar 1876 an Gebornen kalenderjahrweise zu verzeichnen und diese Verzeichnisse im
Monat Januar jeden folgenden Jahres an die Gemeindevorstände auszuhändigen.
Behufs der Controle über die unter b. enwähnten Kinder hat der Gemeindevorfland
von jeder neu anziehenden Familic, welche Kinder mitbringt, bei deren Anmeldung sich die
Impfscheine für die Kinder vorlegen zu lassen.
g. 5.
Die Vorsteher von öffemlichen Lehranstalten und Privatschulen haben die von ihnen
anzufertigenden Verzeichnisse:
a) der Schüler, für welche der Nachweis der Impfung nicht erbracht worden ist,