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h) derjenigen ihrer Zoͤglinge, welche im Laufe des betreffenden Jahres ihr zwoͤlftes
Lebensjahr zurücklegen,
ebenfalls nach dem Formulare V. und zwar unter Ausfüllung der Colonnen 1 bis mit 6
aufzustellen und im laufenden Jahre bis zum 15. Mai, vom Jahre 1876 ab aber vier
Wochen vor dem Schlusse des Schuljahres an den Impfarzt abguliefern.
In den vorgedachten Verzeichnissen sind die darin aufzuführenden Zöglinge in der
alphabetischen Reihenfolge ihrer Familiennamen zu verzeichnen.
Dafern sich unter den im Verzeichnisse unter b. aufzuführenden Zöglingen solche
befinden, welche nach §. 1 Ziffer 2 des Gesetzes ihre Befreiung von der Impfpflicht durch
ärztliches Zeugniß nachweisen, so ist dies unter Beischluß der betreffenden Zeugnisse in
Colonne 19 des Formulars V. zu bemerken.
8. 6.
Mach Eingang der Impflisten (F. 4 und 5) haben die Impfärzte Tag und Stunde
der öffentlichen Impf= und Revisionstermine zu bestimmen und die betreffenden Gemeinde-
vorstände, bezüglich Schulvorsteher, mindestens 8 Tage vorher hiervon in Kenmniß zu
sehen. —
Die Beslimmung der öffentlichen Impftermine bleibt zunächst dem pflichtmäßigen
Ermessen des Impfarztes überlassen. Auf deshalb erhobene Beschwerde der Betheiligten
aber hat das Fürslliche Landrathsamt endgültig zu entscheiden.
Die Gemeindevorslände haben sodann Lokal und Termin der öffentlichen Impfungen
und Impfrevlsionen in ortsüblicher Weise bekanmt zu machen und die Eltern, Mflege-
eltenn und Vormünder der nach §. 1 Ziffer 1 des Impfgesetzes impfpflichtigen Kinder
unter ausdrücklicher Verwarnung vor den in § 14 desselben Gesetzes angedrohten Strafen
aufzusordern, mit ihren Kindern in den anberaumten Terminen behufs der Impfung und
ihrer Controlc zu erscheinen oder die Befreiung durch ärztliche Zeugnisse nachzuweisen.
Die nurgedachten Zeugnisse sind im Impftermine aufzuweisen. In lehztterem sind auch
biejenigen Kinder, bei denen nach §. 2 Absatz 2 deßs Impfgesetze# in zweifelhaften Fällen
der zuständige Impfarzt endgültig zu entscheiden hat, ob eine von der Impfung zu be-
fürchtende Gefahr noch fortbesicht oder nicht, dem Impfarzt zur Abgabe dieser Cntscheidung
wenn thunlich vorzustellen.
Mittelst derselben Bekanntmachung und unter gleicher Verwarnung haben die Gemeinde-
vorflände die Eliern, Pflegeeltern und Vormünder der nach 8. 1 Ziffer 2 des Impfgesetzes
impfpflichtigen Zöglinge aufzufordern, Lehtere zu den anberaumten Terminen pünktlich zu
gestellen.
Den Schulvorstehern liegt es ebenfalls ob, für pünktliches Erscheinen der von ihnen
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