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werden; bei den Impsfscheinen für die Wiederimpfung ist neben dem Worte „Impfschein“
das Wort „Wiederimpfung“ in Klammern zu setzen.
Für die nach 8. 10 Absatz 2 des Impfgesehes auszustellenden Zeugnisse über
gängliche oder vorläusige Befreiung von der Impfung haben die anliegenden Formulare III.
oder IV. auf weißem Papier zur Anwendung zu kommen.
Aerzte, welche nicht als öffentliche Impfärzte Impfungen vornehmen, haben sich in
den einschlagenden Fällen ebenfalls der Formulare I., II., III. und IV. zu bedienen.
S. 11.
Nach Beendigung der ordentlichen öffentlichen Impfungen haben die Gemeinvevor-
stände auf Antrag des Impfarztes nach §. 4 und 13 des Impfgesehzes die Eltern, Pflege-
ellern oder Vormünder derjenigen Impfpflichtigen, bei welchen ohne gesetzlichen Grund die
Impfung unterblieben ist, beziehentlich die Vorsteher derjenigen Schulanstalten, deren Zög-
linge nach §. 1 Ziffer 2 des Gesetzes dem Impfzwange unterliegen, dieser Verpflichtung
aber ohne gesehlichen Grun nicht genügt haben, in geeigneter Weise aufzufordern, dafür
zu sorgen, daß die unterbliebene Impfung binnen einer angemessenen Frist nachgeholt werde.
Auch haben die gedachten Behörden nach den Bestimmungen über die Polizeistrafgewalt die
straffällig Gewordenen zur Verantwortung zu ziehen.
S. 12.
Der Gemeindevorsland bildet die zuständige Behörde, welche nach §. 3 Absatz 2
des Impfgesetzes anordnen kann, daß die letzte Wiederholung der Impfung durch den Impf-
arzt vorgenommen werde. —
8. 13.
Die Gemeiudevorstände haben am Schlusse eines jeden Jahres und zwar spatestens
bis zum 15. Januar des naͤchstfolgenden Jahres die Junpflisten an den Physikatsarzt ab-
zugeben. Dasselbe liegt den Privatärzten hinsichtlich der von ihnen gleichfalls nach
Formular V. gesomert zu führenden Impflisten
a) der geimpften kleinen Kinder,
b) der wiedergeimpften Schulkinder
ob. (§F. 8 Absah 2 und F. 15 des Impfgesehes.)
Die Physikatsärzte haben sodann eine Uebersicht der Ergebnisse der Impfungen
und Wiederimpfungen und zwar mit Unterscheidung dieser beiden Kategorien nach dem bei-
gedruckten Formular VI. aufzustellen, von welchem eine Reinschrift an das Fürdlliche
Ministerium einzusenden ist.
Die Physikatsärzte haben die Impflisten spätestens bis Mitte März an die Ge-