53
1 Mark am Wohnorte des Arztes
und
1½ Mark außerhalb des Wohnortes desselben.
Diese Gebühr, ebenso wie das etwa vereinbarte Firum und der sonstige durch die
Impfung entstehende Ausfwand sind, da die Impfsungen nach F. 6 des Impfgesetzes unent-
geltlich vorzunehmen sind, nach Art. 13 und 16 der revidirten Gemeindcordnung als
Polizeiaufwand von den betreffenden Gemeinden zu berichtigen.
Nach Beemigung des Impfgeschäftes hat der Impfarzt, wenn ein Firationsabkommen
nicht mit ihm besteht, eine Berechnung der ihn für die Impfungen zukommewen Ent-
schädigung auf Grund der Impflisten aufzustellen und bei dem Gemeindevorstand des
Wohnortes des Impflings einzurcichen. Diese Behörde hat die Liquldation unverzüglich
zu prüfen und zu bezahlen.
S. 18.
Erbält ein Arzt aus Gemeinde= oder Staatsmitteln eine laufende Remuncration
oder Besoldung unter der Bedingung, daß er für dieselbe zugleich einen Impfbezirk zu be-
sorgen hat, so kommt die in §. 17 geordnete Gebühr in Wegfall.
S. 19.
Bei außcrordentlichen Impfungen, auf welche die Bestimmungen des Impfgesetzes
nach §. 18 desselben keine Anwendung leiden, sondern für welche §. 16 und 17 der Impf-
ordnung vom 20. Januar 1857 maßgebem bleiben, ist die im vorhergehenden Paragraphen
geordnete Gebühr für jede einzelne Impfung von dem Impflinge, beziehentlich dessen Eltern,
Pflegeeltern oder Versorgern zu entrichten.
Die Gebühr ist im Impftermine sofort nach der Impfung an den Impfarzt zu
zahlen.
Insoweit dies nicht geschieht, hat der Gemeindevorstand alsbald nach dem Impf-
termine die Gebühr von den Restanten einzuziehen und an den Impfarzt abzuliefern.
Für Unvermögende ist die Gebühr aus der Gemeinvekasse des Wohnortes zu bezahlen.
8. 20.
Außer den in den 98. 17 und 19 erwähnten Gebühren, beziehentlich der ihn
nach §. 18 bewilligten Remuneration oder Besoldung hat der Impfarzt für die ihm durch
das Impfgeschäft erwachsenden Bemühungen unter keinem Titel etwas zu beziehen.
8. 21.
Die Formulare werden auf Staatskosten geliefert. Dieselben sind von den Ge-