Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achtzehnter Band. 1875-1878. (18)

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meindevorständen, Schulvorstehern und Impfärzten ebenso wie von deujenigen Aerzien, 
welche nicht Impfärzte sind, auf Ansuchen von den Fürstlichen Landrathßämtern zu erlangen. 
Die Formulare unter VI. werden den Physikatsärzten von hier aus unmittelbar 
zugefertigt. · 
8. 22. 
Alle dem Inhalt dieser Bekanntmachung entgegenstehenden Bestimmungen, sowie 
die Impfordnung vom 20. Januar 1857 mit Ausnahme der 88. 16 und 17 und der 
derselben beigesügten Instruktion und vorbehaltlich der Bestimmung in §. 4 dieser Bekannt- 
machung wegen der von den Geistlichen aufzustellenden Listen, auch die Bekanntmachung 
der vormaligen Fürstlichen Landesdirektion hier vom 11. April 1843 werden hierdurch 
außer Kraft gesetzt. 
Gera, am 12. April 1875. 
" Fürstliches Ministerium. 
v. Harbon. 
Semmel.
	        
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