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Normulae I.
Impfschein.
Impfbezirk Impfliste VrK
......... , geboren den 18 ...wurde . ... 18.
zum . Male. . .. Erfolg gelmpft.
Dirch die Impfung ist der gesetzlichen Pflicht genügt.
N. N. . .. . . . .. 18
N N.,
Arzt (Impfarz:t).
Rückseite.
In jedem Impfbezirk wird jährlich an Orten und zu Zeiten, welche vorher bekannt
gemacht werden, unentgeltlich geimpft. Die erste Impfung der Kinder muß vor Ablauf
des auf das Geburtsjahr folgenden Kalenderjahres, die spätere Impfung (Wiederimpfung)
bel Zöglingen einer öffentlichen Lehranstalt oder einer Privatschule, mit Ausnahme der
Sonntags= und Abendschulen, innerhalb desjenigen Kalenderjahres erfolgen, in welchem die
Kinder das zwölfte Lebensjahr zurücklegen. Ist die Impfung nach dem Urtheile des Arztes
erfolglos geblieben, so muß sie spätestens im nächsten Jahre wiederholt werden. Jeder
Impfling muß frühestens am 6. und spätestens am 8. Tage nach der Impfung dem Arzte
zur Besichtigung vorgestellt werden.“ Elteru, Pflegeeltetn und Vormünder, deren Kinder
oder Pflegebefohlene ohne geseglichen g der Impfung
oder der ihr solgenden Gestellung Luttogen geblieben sind haben Veldsnrase oder Haft verwirkt.
Bemerkung. Das Formular I. kommt für alle Impfungen zur Anwendung, durch welche
der gesetzlichen Pflicht genügt ist, und zwar sowohl bei der ersten Impfung
(8. 1 Ziffer 1 des Impfgesetzes), als bei der späteren Impfung (Wieder-
impfung §. 1 Ziffer 2 des Impfgesetzes).
Im Uebrigen ist zu unterscheiden:
1) war die Impfung bel dem ersten oder zweiten Male erfolgreich, so ist
zwischen den Worten „zum ... Male" das Wort „ersten“ oder, zweiten“
und zwischen den Worten „Male .. Erfolg" das Wort „mit“ einzuschalten;
2) ist die Impfung zum dritten Male (F. 3 des Impfgesetzes) wiederholt
worden, so ist zwischen den Worten „zum ... Male" das Wort „dritten“
und zwischen den Worten „Male .. Erfolg“, je nachdem die Impfung
erfolgreich oder erfolglos war, das Wort „mit oder „ohne einzuschalten.
„