Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achtzehnter Band. 1875-1878. (18)

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Jahres an den vorher bekannt zu machenden Orten und Tagen für die Bewohner des 
Impfbezirks Impfungen unentgeltlich vor. Dlie Orte für die Vornahme der Impfungen 
sowie für die Vorstellung der Impflinge (P. 5) werden so gewählt, daß keln Ort des Be- 
zirks von dem nächst belegenen Impforte mehr als 5 Kilometer entfernt ist. 
#. 7. Für jeden Impfbezirk wird vor Beginn der Impfzelt eine Liste der nach 
5. 1, Ziffer 1 der Impfung unterliegenden Kinder von der zuständigen Behörde aufgestellt. 
Ueber die auf Grund des §. 1, Ziffer 2 zur Impfung gelangenden Kinder haben die Vor- 
steher der betreffenden Lehranstalten eine Liste anzufertigen. 
Die Impfärzte vermerken in den Listen, ob die Impfung mit oder obne Erfolg 
vollzogen, oder ob und weshalb sie ganz oder vorläufig unterblieben ist. 
Nach dem Schlusse des Kalenderjahres sind die Listen der Behörde einzurelchen. 
Die Elnrichtung der Listen wird durch den Bundesrath festgestellt. 
#§. 8. Außer den Impfärzten sind ausschließlich Aerzte befugt, Impfungen vor- 
zunehmen. 
Sie haben über die ausgeführten Impfungen in der im §.7 vorgeschriebenen Form 
Listen zu führen und dieselben am Jahresschluß der zuständigen Behörde vorzulegen. 
§. 9. Die Laudesregierungen haben nach näherer Anordnung des Bundesraths 
dafür zu sorgen, daß eine angemessene Anzahl von Impfinstituten zur Beschaffung und 
Erzeugung von Schutzpockenlymphe eingerichtet werde. 
Die Impfinstitute geben die Schutzpockenlymphe an die öffentlichen Impfärzte un- 
entgeltlich ab und haben über Herkunft und Abgabe derselben Listen zu führen. 
Die öffentlichen Impfärzte sind verpflichtet, auf Verlangen Schutzpockenlymphe, so- 
weit ihr entbehrlicher Vorrath reicht, an andere Aerzte unentgeltlich abzugeben. 
#§. 10. Ueber jede Impfung wird nach Feilstellung ihrer Wirkung (§. 5) von 
dem Arzte ein Impfschein ausgestellt. In dem Impfschein wird, unter Angabe des Vor- 
und Zunamens des Impflings, sowie des Jahres und Tages seiner Geburt, bescheinigt, 
entweder, 
daß durch die Impfung der gesetzlichen Pflicht genügt ist, 
oder, 
daß die Impfung im nächsten Jahre wiederholt werden muß. 
In den ärztlichen Zeugnissen, durch welche die gänzliche oder vorläufige Befrelung 
von der Impfung (58. 1, 2) nachgewiesen werden soll, wird, unter der für den Impfschein 
vorgeschriebenen Bezeichnung der Person, bescheinigt, aus welchem Grunde und auf wie 
lange die Impfung unterbleiben darf.
	        
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