Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achtzehnter Band. 1875-1878. (18)

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8. 18. Die Vorschriften dieses Gesetzes ireten mit dem 1. April 1875 in Krast. 
Die einzelnen Bundesstaaten werden die zur Ausführung erforderlichen Bestimmun- 
geu treffen. 
Die in den einzelnen Bundesstaaten bestehenden Bestimmungen über Zwangs- 
impfungen bei dem Ausbruch einer Pocken--Epidemie werden durch dieses Gesetz nicht berührt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 8. April 1874. 
(. S Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
Druckfehlerberichtigung. 
In Nr. 380, Geseh vom 18. Januar 1875, den Geschäftökreis der Phpsikatsärzte 
betreffend, muß es §. 3 c. al. 3 anstatt „enthalrenen Zeugnisses“ 
verhaltenen Zeugnisses“ 
und §. 5 zweite Zeile anstatt „in einem physikatsärztlichen Berufe“ 
eain seinem physikatsärztlichen Berufe“ 
heißen.
	        
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