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Artikel 10.
Fürstlich Reußischer Seits wird die Heransgabe der in den Besic des Justizamts
Lobenstein übergegangenen Akten der früheren Gerichte zu Weitisberga, soweit sie auf
Schwarzburgische Unterlthanen und Grurpstücke Bezug haben, zugesichert.
Artikel 11.
Von Feststellung einer wirklichen zusammenhängenden Landekgrenzlinie der beider-
seitigen Territorien in der Weitisbergaer Flur soll zur Zeit und bis dahin abgesehen
werden, wo dieselbe im Wege der Zusammenlegung der Grundstücke sich lcichter ermöglichen
lassen wird.
Artikel 12.
Als Termin zur Ausführung der vorslehenden receßmäßigen Bestimmungen, insbe-
sondere zum Uebergange der Territorialhoheit und aller damit in Verbindung slehenden
Rechte und Pflichten, sowie zur Zahlung des in Artikel 8 dem Fürstenthum Reuß jüngerer
Linie zu gewährenden Präcipumms wird der I. Juli 1875 geseht, mit welchem Termine
die Aussührung dieses Rocesses als von selbst geschehen betrachtet werden soll.
Artikel 13.
Der gegenwärtige in zwei Haupteremplaren auögefertigte Receß soll ratificirt und
die ratificirten Erxemplare sollen sodann gegenseitig ausgetanscht werden.
Urkundlich dessen haben die beiderseitigen Kommlssarien diesen Receß unterzeichnet
und besiegelt.
Gera, den 30. Juni 1875. Rudolstadt, den 23. Juni 1875.
(L. S.) 17. E. v. Benlwip. L. 8.) Schwarh.