S. 10.
Die Festsetzung der nach §. 8 des Reichsgesetzes von den Gemeinden zu tragenden
sächlichen Kosten steht in allen Fällen, wo eine solche nöthig wird, dem Justizamte zu.
8. 11.
In Fällen wvorübergehender Behinderung des Standesbeamten und seiner Stell-
vertreter, oder gleichzeitiger Erledigung dieser Aemter, hat der Gemeindevorstand des Orts,
an welchem der Standesbeamte, beziehungsweise dessen Stellvertreter ihren Wohnsicz haben
oder gehabt haben, dem zuständigen Justizamte ohne Verzug Anzeige zu machen, damit in
Gemäßbeit des §. 3 Abs. 1 des Reichsgesetzes die einstweilige Beurkundung des Personen-
standes einem benachbarten Standesbeamten oder Stellvertreter übertragen werde.
8. 12.
Die Ortspolizeibehörde, welche zu einer Beerdigung vor erfolgter Eintragung des
Sterbefalls in das Sterberegister Genehmigung ertheilt hat (8. 60 des Reichögesetzes) ist
verpflichtet, dem zuständigen Standesbeamten hiervon ohne Perzug Mittheilung zu machen.
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Insoweit nach bestehenden Vorschriften bestimmten Behörden oder Personen (Ge-
meindevorständen, Hebammen, Leichemveibern 2c.) obliegt, von Geburts= oder Sterbefällen
weltlichen oder geistlichen Behörden oder Beamten Anzeige zu erstatten, behält es bierbei
auch fernerhin sein Bewenden.
8. 14.
Diese Verordnung tritt mit dem 1. Januar 1876 in Kraft.
Urkundlich unter unserer eigenhändigen Umerschrift und Unserem beigefügten Fürst-
lichen Insiegel.
Schloß Ebersdorf, am 16. Okeober 1875.
(#. S) Heinrich XIV.
v. Harbou. Dr. E. v. Beulwit.