Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achtzehnter Band. 1875-1878. (18)

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Eingang des Mobilmachungsbefebls sind sie, je nach schnellster Art der Beförderung, 
entweder per Telegramm, Eisenbahn, oder erpresse Boten zu erpediren. 
8. 19. 
Jeder Pferdebesitzer ist nach erhaliener Aufforderung verpflichtet, seine sämmt- 
lichen Pferde mit Ausschluß der im §. 4 näher bezeichneten zu der bestimmten Zeit und 
an dem bestimmten Orte vorzuführen. 
Der Verkfauf eines Pferdes vor erhaltener Gestellungs-Aufforderung entbindet nicht 
von dessen Gestellung, sofern die Ablieferung an den neuen Enwerber noch nicht erfolgt ist. 
Eine Ausnahme findet nur statt, wenn nachweislich der Verkauf an die Militair- 
Behörde, an Offiziere, Militair-Aerzte oder „Beamte, welche sich die Pferde für ihre Mo- 
bilmachung selbst beschaffen müssen, geschehen ist. 
Ebenso können den zum Dienst einberufenen Offizieren, Militair-Aerzten oder „Be- 
amten des inaktiven und Beurlaubtenstandes so viel ihrer eigenen Pferde von der Aus- 
hebung zurückgelassen werden, als ihnen bei einer Mobllmachung ctatsmäßig zu stellen sino. 
Pferdebesiher, welche ihre gestellungspflichtigen Pferde nicht ungesäumt und vollstän- 
dig vorführen, haben außer der gesetzlichen Strafe zu gewärtigen, daß auf ihre Kosten eine 
zwangsweise Herbeischaffung derselben vorgenommen wird. "“ 
8. 20. 
Der Laudrath hat die erforderlichen Auordnungen zur Aufrechthaltung der Ordnung 
bei dem Musterungsgeschäfte zu treffen und für Beorderung der nöthigen Polizeimannschaften 
zu sorgen. 
Die Gemeindevorstände sind verpflichter, gleichfalls bei der Musterung zu erscheinen, 
um die vollständige Gestellung der Pferde zu überwachen und der Kommission die fehlenden 
zu bezeichnen. 
8. 21. 
Die Musterung = Kommission hat an dem zur Musterung bestimmten Tage 
auf dem Sammelplatze des Bezirks pünktlich zu erscheinen und nach Anleitung der Anlage 
B. eine sorgfältige Prüfung der gestellten Pferde und Aussonderung der kriegsbrauchbaren 
— Ueber sämmtliche kriegsbrauchbaren Pferde ist ein National nach Anlage C. 
bei mehrtägiger Musterung für jeden Tag ein besondercs — zu fertigen. 
Aus demselben bat die Kommission das Kontingent des Bezirks und außerdem auf 
je 3 Pferde des Komtingents ein viertes als Zuschlag auszuwählen. Die ausgewählten 
Pferde sind in dem National speziell zu bezeichnen, und ist letzteres sofort dem Landrath 
zuzustellen.
	        
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