auf die Veranlagung und Erhebung der außerordentlichen Kriegsabgabe flir das
Rechnungsjahr 1918 siungemäße Amvendung zu finden, soweit nicht durch das
Gesetz und die Ausführungsbestimmungen des Bundesrats und nachstehend
anderes bestimmt ist.
8 2.
Als maßgebende Einkommensteuerveranlagung im Sinne des § 4 Abs. 2
des Gesetzes wird die Veranlagung für das Steuerjahr 1914 bestimmt.
Als Kriegseinkommen im Sinne des § 8 des Gesetzes gilt das flr das
Stenerjahr 1918 veranlagte Einkommen.
5 3.
Die Abgabe der Vermögenserklärung der Einzelpersonen, die nach § 34
Abs. 1 des Gesetzes zu einer Vermögenserklärung verpflichtet sind, hat bis zum
30. November 1918 zu erfolgen.
814.
Gegen den Steuerbescheid (6 35 des Gesetzes) steht den kriegsabgabe-
pflichtigen Einzelpersonen — diesen in den Grenzen des § 36 Absatz 2 des Ge-
setzes und des § 14 Absatz 2 der Ausführungsbestimmungen des Bundesrats —
und den Gesellschaften das Rechtsmittel der Berufung an die Berufungs-
kommission zu.
Die Berufung ist binnen 4 Wochen nach der Zustellung des angefochtenen
Bescheids bei der Behörde anzubringen, die den Bescheid ausgefertigt hat und
tatsächlich zu begründen.
Auf das Berufungsverfahren finden die Vorschriften der §§ 41 Abs. 4,
42 Abs. 5 und 6, 43 Abs. 1, Sat 2, Abs. 2—4, 44 des Einkommensteuer-
gesetzes entsprechende Anwendung.
§ 5.
Gegen die Entscheidung der Berufungskommission ist nach §8 9, 10 des
Gesetzes über die Errichtung eines Reichsfinanzhofs und über die Reichsaufsicht
für Zölle und Steuern vom 26. Juli 1918 (Reichs-Gesetzblatt S. 959) den Ab-
gabepflichtigen die Rechtsbeschwerde an den Reichsfinanzhof gegeben. Diese
Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 11—14 der Reichsfinanzhofordnung vom 21. Sep-
tember 1918 (Reichs-Gesetzblatt Seite 1110) innerhalb eines Monats von der
Bekanntgabe der Entscheidung der Bernfungskommission an den Abgabepflichtigen