Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Dreißigster Band. 1916-1919. (30)

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Arbeiter= und Soldatenrat festzusetzendc monatliche Aufwandsentschädigung, 
sowie bei Reisen Tagegelder und Reisekosten nach näherer Festsetzung. 
Es wird eine gemeinsame Landesregierung mit dem Sitze in Gera 
gebildet. Sie besteht aus zwei Mitgliedern, sowie den erforderlichen Vor- 
tragenden Räten, Hilfsarbeitern und Beamten. Das erste Mitglied wird 
vom Arbeiter= und Soldatenrat Gera, das zweite vom Arbeiter= und 
Soldatenrat Greiz ernannt. 
Die gemeinsame Landesregierung der beiden Freistaaten Reuß zerfällt 
in folgende Abteilungen: 
— 
I. Gemeinsame: 
a) Aeußeres (Sitz Gera). 
b) Justiz (Sitz Greiz) unter Leitung des zweiten Mitgliedes. 
P) Inneres (Bearbeitung der Gesetze, Verordnungen, Allgemeinen Dienst- 
anweisungen), (Sitz Gera). 
) Schulsachen (für Volksschulwesen und höhere Schulen), (Sitz Gerat- 
Die Bildung eines gemeinsamen Lehrerrats (nach demokratischen Grundsätzen 
gewählt) mit Beigeordneten des Arbeiter= und Soldatenrates, ebenso eines Lehrerrats 
flir die höheren Schulen wird erfolgen. Der Lehrerrat ist in schultechnischen und 
Standesfragen zu hören. 
II. Getrennte: 
a) Angelegenheiten der inneren Vervaltung, soweit sie nicht gemeinsam 
sind. Die bisherigen Behörden in Greiz und Gera bleiben vorläufig 
bestehen. 
b) Finanzen. Die bisherigen Behörden in Greiz und Gera bestehen 
bis auf weiteres fort. 
c) Kirche. Bis zur Trennung von Kirche und Staat bleiben die bis- 
herigen Behörden in Greiz und Gera bestehen. In Bezug auf die 
Geschäftsführung sollen sie aber in enge Verbindung treten. 
5. Die Bezirks= bezw. Kreisverwaltung erfolgt durch drei Landratsämter in 
Gera, Greiz und Schleiz. 
Die Pflege Reichenfels wird dem Landratsamtsbezirk Greiz zugeteilt, ebenso 
die Orte Klein= und Langenwolschendorf, Pahren, Weckersdorf, Leitlitz (Niederböhmers- 
dorf ist nach Zeulenroda einzugemeinden). 
Der Amtsgerichtsbezirk Burgk wird dem Landratsamtsbezirk Schleiz zugeteilt.
	        
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