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83.
3. Die Tätigkeit des Siedlungsamtes wird durch eine Geschäftsordnung ge-
regelt, die das Ministerium, Abteilung für das Innerc, mit Zustimmung des Voll-
zugsausschusses des Arbeiter= und Soldatenrates erläßt.
4. Das Ministerium, Abteilung für das Innere, kann mit Zustimmung des
Vollzugsausschusses des Arbeiter= und Soldatenrates Befugnisse des Siedlungsamtes
anderen Behörden übertragen.
5. Gegen Entscheidungen des Siedlungsamtes und der mit seinen Befugnissen
betrauten Behörden in Siedlungssachen ist binnen zwei Wochen nach Zustellung Be-
schwerde an das Ministerium, Abteilung für das Innere, zulässig.
8 4.
I. Das Siedlungsamt kann für den in § 1 bestimmten Zweck gegen Belastung
von Kleinhäusern und anderen Grundstücken mit nachstelligen Hypotheken oder Renten-
schulden namens des Staates Bürgschaft übernehmen für Darlehen, die gegeben werden:
1. an gemeinnützige Siedlungsgesellschaften, Anstalten, Stiftungen und Vereinc.
Der Vollzugsausschuß des Arbeiter= und Soldatenrates bestimmt wider-
ruflich, welche Siedlungsgesellschaften, Anstalten, Stiftungen und Vereine
als gemeinnützig gelten;
2. an andere als die unter 1 Genannten, wenn
#u) das Grundstück zum Bewohnen durch den Eigentümer selbst bestimmt ist;
b) auf dem Grundstücke sich nicht mehr als vier Familienwohnungen
befinden;
I) der Darlehnsgeber die zur Vermeidung gewinnsüchtiger Ausnützung
des Grundstückes erforderlichen Bedingungen stellt;
4) die Kündigung des Darlehns auch für den Fall vorbehalten ist, daß
die unter c bezeichneten Bestimmungen verletzt werden oder das
Giundstück an einen anderen als einen Verwandten in gerader Linie
oder in der Seitenlinie bis zum zweiten Grade oder den Ehegatten
des Eigentümers übergeht.
II. Die Bürgschaft kann nur übernommen werden für Darlehen, die unter
folgenden Bedingungen gegeben werden:
1. das Kündigungsrecht des Gläubigers muß auf Fälle beschränkt sein, in
denen der Schuldner seinen Verpflichtungen nicht nachkommt oder eine
Gefährdung der Darlehnsforderung zu besorgen ist;