Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Dreißigster Band. 1916-1919. (30)

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83. 
3. Die Tätigkeit des Siedlungsamtes wird durch eine Geschäftsordnung ge- 
regelt, die das Ministerium, Abteilung für das Innerc, mit Zustimmung des Voll- 
zugsausschusses des Arbeiter= und Soldatenrates erläßt. 
4. Das Ministerium, Abteilung für das Innere, kann mit Zustimmung des 
Vollzugsausschusses des Arbeiter= und Soldatenrates Befugnisse des Siedlungsamtes 
anderen Behörden übertragen. 
5. Gegen Entscheidungen des Siedlungsamtes und der mit seinen Befugnissen 
betrauten Behörden in Siedlungssachen ist binnen zwei Wochen nach Zustellung Be- 
schwerde an das Ministerium, Abteilung für das Innere, zulässig. 
8 4. 
I. Das Siedlungsamt kann für den in § 1 bestimmten Zweck gegen Belastung 
von Kleinhäusern und anderen Grundstücken mit nachstelligen Hypotheken oder Renten- 
schulden namens des Staates Bürgschaft übernehmen für Darlehen, die gegeben werden: 
1. an gemeinnützige Siedlungsgesellschaften, Anstalten, Stiftungen und Vereinc. 
Der Vollzugsausschuß des Arbeiter= und Soldatenrates bestimmt wider- 
ruflich, welche Siedlungsgesellschaften, Anstalten, Stiftungen und Vereine 
als gemeinnützig gelten; 
2. an andere als die unter 1 Genannten, wenn 
#u) das Grundstück zum Bewohnen durch den Eigentümer selbst bestimmt ist; 
b) auf dem Grundstücke sich nicht mehr als vier Familienwohnungen 
befinden; 
I) der Darlehnsgeber die zur Vermeidung gewinnsüchtiger Ausnützung 
des Grundstückes erforderlichen Bedingungen stellt; 
4) die Kündigung des Darlehns auch für den Fall vorbehalten ist, daß 
die unter c bezeichneten Bestimmungen verletzt werden oder das 
Giundstück an einen anderen als einen Verwandten in gerader Linie 
oder in der Seitenlinie bis zum zweiten Grade oder den Ehegatten 
des Eigentümers übergeht. 
II. Die Bürgschaft kann nur übernommen werden für Darlehen, die unter 
folgenden Bedingungen gegeben werden: 
1. das Kündigungsrecht des Gläubigers muß auf Fälle beschränkt sein, in 
denen der Schuldner seinen Verpflichtungen nicht nachkommt oder eine 
Gefährdung der Darlehnsforderung zu besorgen ist;
	        
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