Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Dreißigster Band. 1916-1919. (30)

Gesetzsammlung 
für das 
Fürstentum Neuß jöngerer Liie. 
Nr. 851. 
Innalt: Nachtragsgeier zu dem (gesetze vom 10. August 1a###, die Ointerlegunnsordnung betresfend. 
  
  
  
Nachtragsgesetz 
vom 11. März 1916 
zu dem Gesetze vom 10. August 1899, die Hinterlegungsordnung betreffend. 
(Gesetzsammlung Bd. XXIII S. 96 ff.) 
Wir Heinrich der Siebenund)wanzigste 
von Golles Gnaden jüngerer Linie regierender Fürsl Reuß, Graf und Herr von Plauen, 
Herr zu Grei), Kranichfeld, Gera, Schleih und Tobenstein rtr. ric. 
verordnen mit Zustimmung des Lundtags, was folgt: 
Die obenerwähnte Hinterlegungsordnung wird in folgender Weise ab- 
geändert. 
Art. l. 
Der §.| erhält folgenden Absatz 3: 
Für die Hinterlegung der zu dem Vermögen des Mündels gehörenden 
Inhaberpapiere nebst Erneuerungsscheinen nach Maßgabe des § 1814 des 
Bürgerlichen Gesetzbuchs können die Landessparkassen oder die eine oder die andere 
derselben als Hinterlegungsstellen durch Anordnung des Fürstlichen Ministeriums 
zugelassen werden. 
Ausgegeben am 16. März 1916. s
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.