Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Dreißigster Band. 1916-1919. (30)

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g 8. 
Die Mitglieder des Gemeinderats werden in allgemeinen, unmittelbaren 
und geheimen Wahlen nach den Grurdsätzen der Verhältniswahl auf zwei Jahre 
gewählt. 
Das Wahlrecht ist persönlich und durch Abgabe von Stimmzetteln aus- 
zullben. Abwesende können sich nicht vertreten lassen. Jeder Wähler hat 
eine Stimme. 
84. 
Im Jahre 1920 scheidet die untere Hälfte der aus jedem Wahl- 
vorschlag gewählten Mitglieder aus. Bei einer nicht durch zwei teilbaren Zahl 
entscheidet zwischen den in Frage kommenden Wahlvorschlägen das Los. Die 
Ausscheidenden werden durch Neuwahl ersetzt und bleiben bis zum Eintritt der 
neugewählten Gemeinderatsmitglieder in Tätigkeit. 
85. 
. Wahlberechtigt sind alle männlichen und weiblichen Deutschen einschließlich 
der Personen des Soldatenstandes, die am Tage der Wahl das 20. Lebens- 
jahr vollendet und in der Gemeinde wohnhaft sind. 
Vom Wahlrecht sind ausgeschlossen Personen, die entmündigt sind oder 
unter vorläufiger Vormundschaft stehen oder kraft rechtskräftigen Erkenntnisses 
der bürgerlichen Ehrenrechte ermangeln. 
Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Tage der Wahl seit mindestens 
einem Jahre in der Gemeinde wohnhaft sind. 
Nicht wählbar ist, wer als Staatsdiener eine Stelle bei einer zur 
Führung der Aufsicht über die Gemeinde berufenen Behbrde bekleidet. 
86. 
Zur Ablehnung des Amtes eines Mitgliedes des Gemeinderats berechtigen 
nur folgende Gründe: 
anhaltende Krankheit; 
häufige oder lange dauernde berufliche Abwesenheit vom Wohnorte; 
das Alter von Über 60 Jahren; 
die Bekleidung eines Staats= oder Schulamtes, der Beruf eines 
Arztes oder Rechtsanwalts; 
die Verwaltung eines Gemeindeamts während der ummittelbar vor- 
hergegangenen zwei Jahre: 
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