Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Dreißigster Band. 1916-1919. (30)

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5 10. 
Spätestens drei Wochen vor dem Wahltag gibt der Wahlkommissar Tag, Ort, 
Beginn und Ende der Wahlen in ortsüblicher Weise bekannt und fordert 
gleichzeitig zur Einreichung von Wahlvorschlägen binnen einer Woche auf. 
Dabei hat er darauf hinzuweisen, wie die Wahlvorschläge beschaffen und bis 
zu welchem Termine die Einreichung erfolgen und die Verbindung von Wahl- 
vorschlägen erklärt werden muh. 
Die Wahl soll an einem Sonntag oder Feiertag stattfinden. 
Die Wahlvorschläge müssen in erkennbarer Reihenfolge soviel Namen von 
Bewerbern enthalten, als Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind und müssen 
von mindestens zehn Wahlberechtigten unterschrieben sein. Die Unterzeichner 
dürfen nicht verschiedene Wahlvorschläge unterschreiben. Von jedem Bewerber 
ist eine Erklärung über seine Bereitwilligkeit zur Annahme einer etwaigen 
Wahl beizufügen. Ein Bewerber darf nur einmal vorgeschlagen werden. 
Die Verbindung von Wahlvorschlägen ist statthaft. 
Im übrigen finden für die Wahlvorschläge, ihre Verbindungen und die 
Zurücknahme der Verbindungen die Vorschriften der Landtagsverordnung 
vom 4. Januar 1919 siungemäße Anwendung. 
8 11. 
Der Wahlkommissar gibt den eingereichten Wahlvorschlägen nach der Reihen- 
folge ihres Einganges Ordnungsnummern, prüft sie und ihre Verbindung 
und verhandelt zur Beseitigung etwaiger Mängel mit den Vertrauens-= 
männern. 
Steht dieselbe Person auf mehreren Wahlvorschlägen als Bewerber, so 
bleibt sie nur auf dem zuerst eingereichten Vorschlag stehen. Auf den anderen 
Vorschlägen ist sie durch einen anderen Bewerber umgehend zu ersetzen. Sind 
die Vorschläge gleichzeitig eingegangen, so entscheidet das Los. Personen, die 
mehrere Wahlvorschläge unterzeichnen, werden nicht berücksichtigt. 
Der Wahlkommissar entscheidet endgültig über die Zulassung der Wahl- 
vorschläge und ihre Verbindungen und gibt dies spätestens eine Woche vor 
der Wahl in ortsüblicher Weise bekannt. Von da ab dürfen die Wahl- 
vorschläge nicht mehr zurückgenommen oder verbunden oder ihre Verbindung 
gelöst werden.
	        
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