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5 10.
Spätestens drei Wochen vor dem Wahltag gibt der Wahlkommissar Tag, Ort,
Beginn und Ende der Wahlen in ortsüblicher Weise bekannt und fordert
gleichzeitig zur Einreichung von Wahlvorschlägen binnen einer Woche auf.
Dabei hat er darauf hinzuweisen, wie die Wahlvorschläge beschaffen und bis
zu welchem Termine die Einreichung erfolgen und die Verbindung von Wahl-
vorschlägen erklärt werden muh.
Die Wahl soll an einem Sonntag oder Feiertag stattfinden.
Die Wahlvorschläge müssen in erkennbarer Reihenfolge soviel Namen von
Bewerbern enthalten, als Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind und müssen
von mindestens zehn Wahlberechtigten unterschrieben sein. Die Unterzeichner
dürfen nicht verschiedene Wahlvorschläge unterschreiben. Von jedem Bewerber
ist eine Erklärung über seine Bereitwilligkeit zur Annahme einer etwaigen
Wahl beizufügen. Ein Bewerber darf nur einmal vorgeschlagen werden.
Die Verbindung von Wahlvorschlägen ist statthaft.
Im übrigen finden für die Wahlvorschläge, ihre Verbindungen und die
Zurücknahme der Verbindungen die Vorschriften der Landtagsverordnung
vom 4. Januar 1919 siungemäße Anwendung.
8 11.
Der Wahlkommissar gibt den eingereichten Wahlvorschlägen nach der Reihen-
folge ihres Einganges Ordnungsnummern, prüft sie und ihre Verbindung
und verhandelt zur Beseitigung etwaiger Mängel mit den Vertrauens-=
männern.
Steht dieselbe Person auf mehreren Wahlvorschlägen als Bewerber, so
bleibt sie nur auf dem zuerst eingereichten Vorschlag stehen. Auf den anderen
Vorschlägen ist sie durch einen anderen Bewerber umgehend zu ersetzen. Sind
die Vorschläge gleichzeitig eingegangen, so entscheidet das Los. Personen, die
mehrere Wahlvorschläge unterzeichnen, werden nicht berücksichtigt.
Der Wahlkommissar entscheidet endgültig über die Zulassung der Wahl-
vorschläge und ihre Verbindungen und gibt dies spätestens eine Woche vor
der Wahl in ortsüblicher Weise bekannt. Von da ab dürfen die Wahl-
vorschläge nicht mehr zurückgenommen oder verbunden oder ihre Verbindung
gelöst werden.