Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Dreißigster Band. 1916-1919. (30)

Gesetzsammlung 
Reuß jüngerer Linie. 
Nr. 904. 
Inhalt: Notgeseb vom 27. Februar l0l9 zur Beschleunigung geplanter Notstandsarbeiten. 
  
  
Notgesetz 
vom 27. Februar 1919 
zur Beschleunigung geplanter Notstandsarbeiten. 
81. 
Das Ministerium, Abteilung für das Innere, kann zur Beschleunigung 
geplanter Notstandsarbeiten, insbesondere zur Behebung von Hindernissen bei 
der Planung, Vergebung und Ausführung von Notstandsarbeiten aller Art, 
unter vollständiger oder teilweiser Ausschaltung der Beteiligten oder deren 
Organe die Planung, Vergebung und Ausführung der Arbeiten selbst in die 
Hand nehmen oder einer von ihm bestinnnten Behörde, oder einem Organe der 
Beteiligten oder einer Person übertragen. 
8 2. 
Die auf Vereinbarung oder Gesetz beruhende Kostenpflicht der Beteiligten 
wird hierdurch nicht geändert. Beschlüsse, die die Kostenfrage berühren, bedürfen, 
soweit sie nach Inkrafttreten dieses Notgesetzes gefaßt werden, der Genehmigung 
des Ministeriums, Abteilung für das Innerc. 
Ausgegeben am 28. Februar 1210.
	        
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