Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Dreißigster Band. 1916-1919. (30)

Gesetzsammlung 
Reuß jüngerer Linie. 
No. 909. 
Inhalt: Notverordnung über die Neuwahlen der nicht berufsmäßigen Mitglieder der Gemeindevorftände. 
  
  
Notverordnung 
über die Neuwahlen der nicht berufsmäßigen Mitglieder 
der Gemeindevorstände. 
8 1. 
Die nicht berufsmäßigen Mitglieder der Gemeindevorstände sämtlicher 
Gemeinden von Reuß j. L. sind 
am 4. April 1919 
von den neu gewählten Gemeindcräten in einer besonders anzuberaumenden Sitzung 
neu zu wählen, ohne Rücksicht darauf, ob au diesem Tage die Amtszeit der jetzt 
im Dienst befindlichen Mitglicder der Gemeindevorstände gemäß § 75 der Ge- 
meindeordnung abgelaufen ist oder nicht. 
Die Wiederwahl der bioherigen Mitglieder der Gemeindevorstände ist zulässig. 
82. 
Die Neugewählten bedürfen nach § 85 der Gemeindeordnung der Be- 
stätigung der Aufsichtsbehörde. 
Mit der Bestätigung der neu Gewählten scheiden die bisherigen nicht 
berufsmäßigen Mitglieder der Gemeindevorstände, sofern sie nicht wieder gewählt 
worden sind, aus ihrem Amte. Bis dahin haben sie ihre Amtsgeschäfte weiter- 
zuführen. 
Ausgegeben am 19. März 1919.
	        
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