Full text: Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Erster Theil, Erster Band. (1)

696 Erster Theil. Eufter Titel. 
einmal anerkannt "): so ist er nicht mehr befugt, demselben Einwendungen und Ge- 
genforderungen, die er wider den Cedenten zu haben vermeint, entgegen zu setzen“). 
(Tit. 5, S§5. 37, 38, 185, 192.) 
Cessionar und dem Schuldner (Novation) berheeln werden. S. die folg. Amm. Die Erklärun 
auf Seiten des Schuldners, der eine materielle Veränderung in seinem Verdältnisse bewirken will, 
muß deshalb in Worten und in rechtsverbindlicher Sorm ausgedrückt sein. Dagegen kann die Zu- 
stimmung des Cessionars (die bloße Acceptation) auch stillschweigend gescheben. Der Pl.-Beschl. 
(Pr. 1945) d. 6. Dezbr. 1847 erkennt diesn an: „Hat der Schuldner den Cessionar für feinen Gläu- 
diger, wegen einer nach Qualität und Quantität bestimmten Forderung, auch nur in einer einfeiti- 
gen schristlichen, vom Cessionar auch nur stillschweigend acceplirten Erklärung einmal anerkanm, s 
ist er nicht mehr besugt, Einwendungen und Gegenforderungen, die er wider den Cedenten zu haben 
vermeint, dem Cessionar enigegen zu setzen. Eines besonderen, von beiden Seiten schriftlichen Ber- 
trages, zwischen dem Schuldner und dem Cessionar, bedarf es, um jene recheliche Wirkung herbei- 
zuführen, nicht.“ (Entsch. Bd. XVI, S. 31.) 
43) Nach ihrer Innerlichkeit muß die Erklärung des Schuldners in der bestimmten Absicht gege- 
ben sein, die Beziehungen zu dem alten Gläubiger (Cedenten) und die ihm daraus etwa erwachsenen 
Vortheile aufzugeben und fein obligatorisches Verhältmiß aus der cedirren causs an die Person des 
Cessionars zu knüpfen. Der Schuldner muß den Cessionar nicht etwa dloß als solchen, sondern als 
eigenen Gläubiger anerkennen. (4. A. Auch das Obertr. hat in dem Erk. v. 6. Oktober 1833 
(Arch. f. Rechtsf. Bd. A. S. 185) angenommen, daß die dloße Anerkennung des Cessionars als sol- 
chen seitens des Schuldners den Verlust der dem Letzteren gegen den Cedenten zustehenden Einreden 
nicht zur Folge habe.) Die Anerkennung z. B. der Cession, oder der Unterschrist des Schuldners 
unter seinem uldscheine oder die Mitunterschrift des Schuldners unter der Cession, entspricht daher 
den Erfordernissen eines solchen, eine Verzichtleistung enthaltenden Anerkenntnisses nicht; sie kann auf 
andere Weise genllgend erklärt werden, ohne daß man genöthigt ist, jene Absicht bineinzulegen. 
Ganz richtig sagt daber das Obertr. in dem Pr. 1368, v. 11. Novbr. 1843: „Eine Anerkennung 
des Cessionars als seines Glänbigers kann nur alsdann, als von dem debitor cessus erklärt, ange- 
nommen werden, wenn aus der betrefienden Erklärung die Aufhebung des ursprünglichen Schuldver- 
hälnisses sich entnehmen läßt. Die bloße Bitte des debilor cessus an den ihm bekannt gewordenen 
Cessionar, um Gestattung don Zahlungsfristen, enthält eine solche Wirkung noch nicht. (Entscheid. 
Zd. X1I, S. 251.) (5. A.) Der §. 412 knüpft den Verlust der Einwendungen und Gegenforderun- 
een ex persona cedentis nicht an die wiederdolte Anerkennung der Forderung in ihrer Objektivität, 
Endern lediglich an die Anerkennung des Cessionars als eigenen Gläubigers; denn die Aushebung 
des ursprünglichen Schuldverhälmisses, in welcher dieser Verlust liegt, kann nicht durch die dloße An- 
erkennung der Forderung in ihrer Objektivität herbeigeführt werden. Erk. des Obertr. v. 22. Derbr. 
1863 (Arch. f. Rechtsf. Bd. Lll. S. 191). — Zur Anerkennung des Cessionars als seines Gläuti- 
gers Seitens des Schuldners gehört, daß aus der Willenserklärung des Schuldners die Absicht zu 
erkennen ist, das Rechtsverbältniß, aus dem seine Verbindlichkeit entsprungen und in das der Cessio- 
nar eingetreten ist, aufiuheben und in der Person des Cessionars neu zu begründen. Erk. dess. vom 
14. September 1866 (Archiv f. Rechisf. Bd. LXIII, S. 338). 
44) Oben, Anm. 41b. Der gegen die Cession dem abgetretenen Schuldner sonst nicht zusiedende 
Einwand der Simulation ist dann zulässig, wenn der Schuldner den Cessionar für seinen Gläubiger 
anerkannt hot, und es darauf ankommt: ob Jener Diesem Einwendungen und Gegenforderungen, die 
er wider den Cedenten zu haben vermeint, entgegensetzen darf. Pr. des Obertr. 2074, v. 6. Dezbr. 
1848 (Entsch. Bd. XVII, S. 164). Vergl. oben, Anm. 24 zu FH. 395. 
Das von dem Käufer dem Verkläufer in dem Kaufvertrage geleistete Versprechen, das Kaufsgeld 
zur Bejahlung einer Schuld des Verkäusers an einen Drinen verwenden zu wollen, ist für sich allein, 
und ohne Beimitt dieses Dritten zu dem Kaufvertrage abgegeben, für kein unter die Vorschrift des 
K. 412 zu stellendes Anerkenntniß zu achten. Pr. des Obertr. 1406, lit. b, v. 27. Jannar 1844. 
Ein wirklich juristischer Zweifelsgrund läßt sich nicht finden. Z 
Die einem solchen Versprechen des Käufers gegen den Verkäuser gesetzlich dahin beigelegte Wir- 
kung, daß in dem gedachten Falle der Käufer, zum Nachtheile eincs solchen Gläubigers des Berkäu- 
fers, mit anderen ihm an den Leyteren zustehenden Forderungen nicht kompensiren kann, tritt zu- 
nächst, als Folge einer Festsetzung im Kaufvertrage, nur unter den, den letzteren abschließenden 
Kontrahenten selbst ein. Der Dritte, zu dessen Bonheile das Versprechen vom Käufer dem Berkän- 
fer geleistet worden ist, erlangt aus demselben ein Recht gegen den Känfer erst durch einen, mit Be- 
willigung der Hauptpameien erfolgten Beitritt zum Vertrage. Dass. Präj. lit. e. 
Wenn ein Mierder die Cession der Mierhzinsforderungen genehmigt, so kann es, ie nachdem man 
die terminweise zu zahlende Mierhzinssorderung aus einem s einen gewissen Zeitraum geschlossenen 
Kontrakte auffaßt, zweifelhaft sein, in wie weit der Mietder noch Abzüge wegen der erst später ein- 
tretenden kontraktswidrigen Entziehung der Sache an der schon fällig gewordenen Miethe dem Cessio-
	        
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