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Veranlagung der Besitzsteuer und der nach § 1 des Kriegssteuergesetzes zu ent-
richtenden außerordentlichen Kriegsabgabe erfolgt durch die Bezirkseinschätzungs-
kommissionen, desgleichen die Feststellung des Mehrgewinns der Beitragspflichtigen
für die Veranlagung der nach § 13 des Kriegssteuergesetzes zu entrichtenden
außerordentlichen Kriegsabgabe.
Die für die Geschäftsordnung der Bezirkseinschätzungsk # geltenden
Vorschriften der §§ 34 Abs. 4, 35, 36 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes finden
hinsichtlich der Mitwirkung dieser Komnussionen bei der Veranlagung der Besitz-
steuer und der außerordentlichen Kriegsabgabe siungemäße Amvendung.
83.
Für nachträgliche Veranlagungen und Neuveranlagungen (3 73 des
Besitzsteuergesetzes) ist der Vorsitzende der Bezirkseinschätzungskommission allein
zuständig.
8 4.
Als Hilfsstellen der Veranlagungsbehörden haben die Gemeindevorstände
entsprechend der für die Veranlagung der Einkommensteuer bestehenden Vor-
schriften und der weiter ergehenden besonderen Verfügungen mitzuvirken.
& 5.
Die Erhebung der in § 7I bezeichneten Reichssteuern erfolgt im unter-
ländischen Bezirk durch die Hauptstaatskasse, im oberländischen Bezirk durch das
Steueramt (Hebestellen).
§5 6.
Gegen den Besitzsteuerbescheid und den Feststellungsbescheid in Besitz-
steuersachen sowie gegen den endgültigen Kriegssteuerbescheid steht dem Beitrags-
pflichtigen die Berufung an die Berufungskommission (6 42 des Einkommen=
steuergesetzes) zu. ·
Sie ist binnen vier Wochen nach Zustellung des angefochtenen Bescheids
bei ader Behürde anzubringen, die den Bescheid ausgefertigt hat, und tatsächlich
u begrlinden.
Auf das Verfahren in der Berufungeinstanz finden die Vorschriften der §8 41
Abs. 4, 42 Abs. 5 und 6, 43 Abs. 1, Satz 2, Abs. 2 bis 4, 44 des Einkommen-
steuergesetzes siungemäße Amvendung.
5 7.
Gegen den Bescheid der Berufungskommission findet die Anfechtungsklage
bei dem Oberwerwaltungsgericht statt.
8 8.
Alle zur weiteren Ausflhrung des Besitzsteuer= und des Kriegssteuer-