Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Dreißigster Band. 1916-1919. (30)

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Veranlagung der Besitzsteuer und der nach § 1 des Kriegssteuergesetzes zu ent- 
richtenden außerordentlichen Kriegsabgabe erfolgt durch die Bezirkseinschätzungs- 
kommissionen, desgleichen die Feststellung des Mehrgewinns der Beitragspflichtigen 
für die Veranlagung der nach § 13 des Kriegssteuergesetzes zu entrichtenden 
außerordentlichen Kriegsabgabe. 
Die für die Geschäftsordnung der Bezirkseinschätzungsk # geltenden 
Vorschriften der §§ 34 Abs. 4, 35, 36 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes finden 
hinsichtlich der Mitwirkung dieser Komnussionen bei der Veranlagung der Besitz- 
steuer und der außerordentlichen Kriegsabgabe siungemäße Amvendung. 
83. 
Für nachträgliche Veranlagungen und Neuveranlagungen (3 73 des 
Besitzsteuergesetzes) ist der Vorsitzende der Bezirkseinschätzungskommission allein 
zuständig. 
8 4. 
Als Hilfsstellen der Veranlagungsbehörden haben die Gemeindevorstände 
entsprechend der für die Veranlagung der Einkommensteuer bestehenden Vor- 
schriften und der weiter ergehenden besonderen Verfügungen mitzuvirken. 
& 5. 
Die Erhebung der in § 7I bezeichneten Reichssteuern erfolgt im unter- 
ländischen Bezirk durch die Hauptstaatskasse, im oberländischen Bezirk durch das 
Steueramt (Hebestellen). 
§5 6. 
Gegen den Besitzsteuerbescheid und den Feststellungsbescheid in Besitz- 
steuersachen sowie gegen den endgültigen Kriegssteuerbescheid steht dem Beitrags- 
pflichtigen die Berufung an die Berufungskommission (6 42 des Einkommen= 
steuergesetzes) zu. · 
Sie ist binnen vier Wochen nach Zustellung des angefochtenen Bescheids 
bei ader Behürde anzubringen, die den Bescheid ausgefertigt hat, und tatsächlich 
u begrlinden. 
Auf das Verfahren in der Berufungeinstanz finden die Vorschriften der §8 41 
Abs. 4, 42 Abs. 5 und 6, 43 Abs. 1, Satz 2, Abs. 2 bis 4, 44 des Einkommen- 
steuergesetzes siungemäße Amvendung. 
5 7. 
Gegen den Bescheid der Berufungskommission findet die Anfechtungsklage 
bei dem Oberwerwaltungsgericht statt. 
8 8. 
Alle zur weiteren Ausflhrung des Besitzsteuer= und des Kriegssteuer-
	        
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