Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Dreißigster Band. 1916-1919. (30)

von mehr alo 36 000 4 bie 12000 4 35 Prozent, 
42 000 „ „ 48000 „ 40 „ 
„ 16000 „ „ 51000 „ 15 „ 
„ „ 54000 „ „ 60 000 „ 50 „ 
„ „ „ 660 000 „ „ 64000 „ 55 „ 
114000 „ 60 „ 
der zu entrichtenden Steuer. 
8 2. 
Einkommensteuerpflichtige, welchen eine Steuerermäßigung nach 8§20 des 
Einkommensteuergesetzes gewährt wird, bleiben von der Erhebung des Steuer- 
zuschlags befreit. 
83. 
Der staatliche Steuerzuschlag hat bei der Bemessung der prozentualen 
Zuschläge der Gemeinden zur Einkommenstener außer Betracht zu bleiben. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Beidrückung 
Unseres Fürstlichen Insiegels. 
Schloß Osterstein, den 11. April 1917. 
— Heinrich XXVII. 
v. Hinllber. K. Graesel. Ruckdeschel.
	        
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